Navigation
Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem
des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können
gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.
Inhalt
Ein Waffenverbot ist keine Voraussetzung für die Einziehung einer Jagdkarte
Ra 2023/03/0195 vom 22. Dezember 2023
Der Jäger legte im Verfahren ein psychologisches Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit vor, wonach er im Sinne des § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 verlässlich sei. Außerdem sei über den Jäger kein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 verhängt worden. Das Landesverwaltungsgericht hielt beide Argumente für seine jagdrechtliche Prognoseentscheidung für nicht relevant.
Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts erhob der Jäger eine Revision. Darin warf er die Frage auf, ob das Vorliegen eines psychologischen Gutachtens, wonach der Jäger waffenrechtlich verlässlich sei bzw. die Nichtverhängung eines Waffenverbotes der Einziehung der Jagdkarte entgegenstehen.
Dazu stellte der VwGH klar, dass es bei der Einziehung nach § 42 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 nicht auf die (waffenrechtliche) "Verlässlichkeit" eines Jägers ankommt, sondern darauf, ob entweder die Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Waffe besteht oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Im Übrigen ist auch im waffenrechtlichen Verfahren die Behörde nicht zwingend an ein psychologisches Gutachten gebunden und kann trotz positiven Attests die betroffene Person als unverlässlich erachten.
Umgekehrt hat der VwGH auch bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen eines Waffenverbotes nicht zwingend zur Einziehung einer Jagdkarte führt. Vielmehr sind jeweils für sich die unterschiedlichen Tatbestände zu prüfen. Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 knüpft bei der Einziehung nicht an die Verhängung eines Waffenverbotes an. Es ist somit keine Voraussetzung für die Einziehung der Jagdkarte.
Der VwGH konnte die Rechtsfrage mit seiner bisherigen Rechtsprechung lösen und wies die Revision daher zurück.
Download: