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Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz: Eine Suchthilfeeinrichtung zur stationären Entwöhnungsbehandlung ist kein Gefängnis

Ra 2022/10/0101 vom 3. Jänner 2024

Im vorliegenden Fall beantragte ein Mann (Antragsteller) bei der Bürgermeisterin der Stadt Graz Sozialunterstützung.

Sowohl die Bürgermeisterin der Stadt Graz als auch in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark wiesen den Antrag ab. Das Landesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass gegen den Antragsteller ein gerichtliches Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz anhängig sei. Das Strafgericht hob die Untersuchungshaft unter der Voraussetzung auf, dass sich der Antragsteller in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung bei einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen begibt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich der Antragsteller in dieser stationären Entwöhnungsbehandlung.

Das Landesverwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem Verein um eine "stationäre Einrichtung" in Form einer "Einrichtung zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen" - somit um ein Gefängnis - im Sinne des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes handle. Daher stehe dem Antragsteller keine Sozialunterstützung zu.

Der Antragsteller erhob dagegen eine Revision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine stationäre Entwöhnungsbehandlung unter den Begriff "stationäre Einrichtung" im Sinne des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes fällt.

Dazu stellte der VwGH klar, dass trotz einer strafgerichtlichen Weisung, sich - anstelle einer Untersuchungshaft - einer stationären Entwöhnungsbehandlung in einer Suchthilfeeinrichtung zu unterziehen, die Suchthilfeeinrichtung deswegen nicht als Einrichtung "zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen" im Sinne des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes zu behandeln ist.

Darüber hinaus geht das Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz in seiner Begriffsdefinition von "stationären Einrichtungen", welche - neben Justizanstalten - etwa auch Pflegeheime erwähnt, davon aus, dass in einer solchen Einrichtung "der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind". Das Gesetz möchte somit verhindern, dass Personen, die sich in derartigen "stationären Einrichtungen" befinden, noch zusätzlich Sozialhilfe beziehen. Jedoch übernimmt im vorliegenden Fall - nach dem Vorbringen des Antragstellers - das Strafgericht zwar die Kosten des Therapieaufenthalts in der stationären Suchthilfeeinrichtung, allerdings nicht die Krankenversicherung und die Sicherung des (allgemeinen) Lebensunterhalts des Antragstellers. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Suchthilfeeinrichtung zur stationären Entwöhnungsbehandlung um eine "stationäre Einrichtung" im Sinne des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes handelt.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf. Download:

Volltext der Entscheidung