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Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft in den USA nicht als außergewöhnliche Belastung nach dem Einkommensteuergesetz 1988 steuerlich absetzbar

Ro 2025/13/0034 vom 29. Jänner 2026

Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 machte der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe lebende Revisionswerber Kosten in der Höhe von 103.323,57 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leihmutter in den USA als außergewöhnliche Belastung geltend.

Um als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt zu werden, muss eine Belastung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Das Finanzamt wie auch das Bundesfinanzgericht (BFG) berücksichtigten die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen, wobei das BFG eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des VwGH für zulässig erklärte.

Die erhobene ordentliche Revision wies der VwGH nunmehr als unbegründet ab.

In seinen Entscheidungsgründen führte er unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des EStG 1988 und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) sowie mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien Folgendes aus: 

Voraussetzung für die Anerkennung eines Aufwands als außergewöhnliche Belastung ist, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht, denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG 1988 begründen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung sind daher nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Behandlung im Wesentlichen im Einklang mit dem FMedG steht.

Im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung nach dem FMedG ist die Inanspruchnahme einer dritten Person zur Austragung einer Schwangerschaft nicht vorgesehen. Die österreichische Rechtslage lässt daher eine Leihmutterschaft - wie sie im gegenständlichen Fall in Anspruch genommen wurde - nicht zu.

Der bloße Umstand, dass es nach österreichischem Recht nicht unzulässig ist, eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch zu nehmen, führt nicht dazu, dass die Kosten einer derartigen Behandlung im Ausland steuerlich abzugsfähig sind.


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Volltext der Entscheidung