Navigation

Inhalt
Universität Wien: Es besteht bei einem Dissertationsthema kein subjektives Recht auf Zuweisung eines Betreuers, wenn eine Betreuung aus dem Kreis universitätsinterner Lehrpersonen nicht möglich ist
Ra 2025/10/0068 vom 26. August 2025
Im vorliegenden Fall beantragte eine Studentin die Zuweisung eines Betreuers für ihr Dissertationsthema beim Studienpräses der Universität Wien. Der bisherige Betreuer der Studentin war zurückgetreten und innerhalb des Instituts habe sich keine andere betreuungswillige Person gefunden. Die Studentin ging davon aus, ein Betreuer könne auch im Rahmen einer fakultätsweiten oder externen Suche gefunden werden. Der Studienpräses wies den Antrag der Studentin mangels Betreuungsmöglichkeit jedoch ab. Eine von der Studentin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ebenso ab.
Schließlich erhob die Studentin eine Revision an den VwGH.
Die Revision warf die Frage auf, ob nach dem Universitätsgesetz in Verbindung mit der Satzung der Universität Wien ein subjektives Recht auf die Zuweisung eines Betreuers besteht, wenn der bisherige Betreuer zurücktritt und innerhalb des Instituts keine betreuungswillige Person vorhanden sei. Ebenso sei offen, ob die Universität bei der Suche nach einem Betreuer zu einer fakultätsweiten oder externen Suche verpflichtet sei.
Dazu verwies der VwGH zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes (§ 59 Abs. 1 Z 5) und auf die Satzung der Universität Wien (§ 15 Abs. 6).
Nach § 59 Universitätsgesetz steht Studierenden eine Lernfreiheit zu, die nach Abs. 1 Z 5 dieser Bestimmung auch die Möglichkeit umfasst, das Thema und den Betreuer einer wissenschaftlichen Arbeit frei zu wählen. Dabei ist die Wahl des Themas durch die Regelungen im Curriculum über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt, es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas.
Findet sich kein Betreuer, sieht § 15 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien vor, dass der Studienpräses zu klären hat, ob das Thema „inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist“. Zur Klärung dieser Frage hat der Studienpräses den Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis „zusammenzustellen und dazu anzuhören“. Ist eine Betreuung durch Personen aus diesem Kreis möglich, hat der Studienpräses einen Betreuer heranzuziehen. Andernfalls hat er „das Thema bescheidmäßig abzuweisen“.
Der VwGH sprach aus, dass im Falle, wenn die Betreuung aus dem „Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“ nicht möglich ist, nach den genannten Bestimmungen kein subjektives Recht auf „Zuweisung eines geeigneten Betreuers“ besteht.
Er verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ebenfalls kein Recht darauf besteht, dass eine bestimmte Person „von außen“ zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird.
Im vorliegenden Fall war die Rechtslage nach den maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes und der Satzung der Universität Wien klar und eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass zu den genannten Bestimmungen bisher keine Rechtsprechung des VwGH besteht.
Der VwGH wies die Revision daher zurück.