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Eine pietätvolle Tierbestattung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz für Müllbeseitigung
Ro 2024/15/0006 vom 24. Juni 2025
Eine Unternehmerin führte im relevanten Zeitraum ein Tierbestattungsunternehmen, in dessen Rahmen sie u.a. Einzel- und Sammelkremierungen von Haustieren sowie Zusatzleistungen wie Beratung, Transport, Zeremoniegestaltung und Rückführung der Asche anbot. Diese Einzel- und Sammelkremierungen wurden zu Pauschalpreisen angeboten.
Ab dem zweiten Halbjahr 2016 wurden die Pauschalpreise für die Kremierungen dem ermäßigten Steuersatz für Müllbeseitigung von 10 % unterworfen. In den Pauschalpreisen inbegriffene Leistungen wurden auf den Rechnungen teilweise gesondert ausgewiesen, aber stets mit einem Betrag von 0 €. In den Folgejahren wurde rückwirkend eine Anpassung der Rechnungen „aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben“ vorgenommen.
Das Finanzamt hob die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 auf und unterwarf die gesamten Leistungen dem Normalsteuersatz von 20 %, da es sich um eine einheitliche Dienstleistung einer „würdevollen und individuellen Tierbestattung mit Stil und Pietät“ handle und nicht um eine Müllbeseitigung.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der dagegen eingebrachten Beschwerde nur teilweise Folge. Es führte begründend aus, dass die Revisionswerberin eine Vielzahl an Leistungen erbringe, die in einem Gesamtzusammenhang stünden und eine einheitliche wirtschaftliche Leistung darstellen würden. Die Revisionswerberin erbringe nicht nur eine - über einen Dritten erfolgende - Kremierung, sondern in deren Gefolge regelmäßig auch weitere Leistungen wie Beratung, Transport, Kühlung, Abwicklung von Behördengängen, Rückführung der Asche, Erstellung eines Kremierungszertifikates und einer Erinnerungsparte, individuelle Zeremoniegestaltung sowie Trauerarbeit. Durch die genannten Leistungen, die von der Revisionswerberin stets im Zusammenhang der Kremierung erbracht würden, würden ihre Umsätze eine Qualität erlangen, die sich von der bloßen Vornahme einer Kremierung erheblich unterscheide. Diese Gesamtleistung sei nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung des Verständnisses eines Durchschnittsverbrauchers mit der Tätigkeit eines Bestattungsunternehmens vergleichbar. Eine Revision erklärte das BFG für zulässig, weil zur Frage, ob Leistungen eines Tierbestattungsunternehmens einheitliche Leistungen darstellen und ob diese Leistungen dem ermäßigten Steuersatz für Müllbeseitigung unterliegen, keine Rechtsprechung des VwGH vorliege.
Die Tierbestatterin erhob Revision an den VwGH und machte geltend, dass keine einheitliche Leistung vorliege, weil sämtliche Leistungen separat angeboten und abgerechnet würden. Sie führte weiters aus, es handle sich um Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Entsorgung nach dem Tiermaterialiengesetz und sie sei als Abdeckerin im Gewerbeinformationssystem eingetragen. Dies zeige, dass es sich um eine Entsorgungsleistung handle, die dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sei.
Der VwGH betont nunmehr - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung und die Rechtsprechung des EuGH - die Maßgeblichkeit der Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der Leistung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers an. Die Leistungen der Revisionswerberin sind eng miteinander verbunden und bilden eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Kunden haben die Revisionswerberin gerade wegen des Gesamtangebots beauftragt.
Auch hat die Revisionswerberin in ihrer Außendarstellung betont, sich von einer Tierkörperverwertung abzugrenzen und vielmehr eine pietätvolle Tierbestattung anzubieten. Es handelt sich daher nicht um eine Müllbeseitigung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994, sondern um eine Bestattungsleistung, die dem Normalsteuersatz von 20 % zu unterwerfen ist.
Der VwGH sah keine Fehlerhaftigkeit in der Beurteilung des BFG und wies die Revision als unbegründet ab.