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Weißes Rössl: Kein Rechtsschutzbedürfnis des Bundesdenkmalamts nach Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes
Ra 2025/09/0024 vom 3. Juni 2025
Der vorliegende Fall betrifft den unter Denkmalschutz gestandenen Gasthof und Hotel „Weißes Rössl“ in Gries am Brenner. Im Mai 2023 beschädigte ein Brand das Gebäude und es wurde dem Eigentümer daher letztlich vom Landesverwaltungsgericht der Totalabbruch (Abriss) des Gebäudes nach der Tiroler Bauordnung aufgetragen, der auch erfolgte.
Das Bundesdenkmalamt beantragte bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft den Stopp des Abbruchs und die Veranlassung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung der Denkmalcharakteristika. Die Bezirkshauptmannschaft wies den Antrag des Bundesdenkmalamts jedoch ab. Eine vom Bundesdenkmalamt erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen.
Dagegen erhob das Bundesdenkmalamt nunmehr eine Amtsrevision. Darin brachte es vor, dass das Gebäude zwar bereits abgerissen wurde, offen sei jedoch, ob vor Abbruch Sicherungsmaßnahmen anzuordnen gewesen wären. Eine Entscheidung durch den VwGH diene – trotz bereits erfolgten Abbruchs – der Rechtssicherheit in Hinblick auf eine „Wiederkehrwahrscheinlichkeit“ und dem öffentlichen bzw. allgemeinen Interesse.
Der VwGH prüfte, ob dem Bundesdenkmalamt (in einem Fall wie diesem weiterhin) eine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt. Eine solche Berechtigung ist die Voraussetzung für eine Sachentscheidung.
Dazu führte er aus, dass eine Revisionsberechtigung neben anderen Voraussetzungen dann besteht, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Ein solches liegt dann nicht (mehr) vor, wenn die Entscheidung des VwGH nur noch über abstrakt-theoretische Rechtsfragen ergehen würde – somit keine praktische Relevanz vorliegt. Ebenso ist das Rechtsschutzbedürfnis (oder auch Rechtsschutzinteresse) dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung bestehen bleibt oder aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn die zu lösende (theoretische) Rechtsfrage möglicherweise für zukünftige Verfahren von Interesse sein könnte.
Im gegenständlichen Fall beantragte das Bundesdenkmalamt den Stopp des Abbruchs sowie die Sicherung des Denkmals. Das Gebäude wurde jedoch bereits abgerissen.
Da das Gebäude bereits vor Einbringung der Revision abgebrochen worden war und somit zum Zeitpunkt der Revisionserhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vorlag, wies der VwGH die Revision aus diesem Grund zurück.
Der VwGH hielt in diesem Zusammenhang jedoch abschließend fest, dass die Tatsache, dass ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, der Erlassung eines Abbruchauftrags durch die Baubehörde nicht entgegensteht, weil sich die mit dem Denkmalschutz einhergehenden Pflichten nur an den Eigentümer bzw. Besitzer eines Denkmals richten.