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„Klimakleber“: Verwaltungsstrafe nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 wegen nicht bestimmungsgemäßer Benützung von für den Fahrzeugverkehr bestimmten Straßen

Ra 2025/06/0084 vom 10. April 2025

Im vorliegenden Fall wurde eine Demonstrantin („Klimakleberin“) von der zuständigen steirischen Straßenbehörde bestraft, weil die Demonstrantin im Juni 2023 näher genannte Straßen entgegen ihres bestimmungsgemäßen Zwecks benützt habe, in dem sie auf Fahrbahnen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt seien, zu Fuß gegangen sei und sich letztlich auf einer Straße hingesetzt und versucht habe, sich dort festzukleben. Über sie wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) wies die von der Demonstrantin gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, für die durchgeführte Kundgebung im Zusammenhang mit Anliegen des Klimaschutzes auf Grundstücken bzw. Fahrbahnen, die öffentliche Straßen im Sinn des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG. 1964) darstellten, sei keine Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen. Gemäß § 54 Abs. 1 erster Satz LStVG. 1964 bedürfe jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Demonstrantin habe daher gegen § 54 Abs. 1 erster Satz LStVG. 1964 verstoßen.

Die Demonstrantin wandte sich daraufhin an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der ihre Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung abtrat.

In der Folge erhob die Demonstrantin eine außerordentliche Revision an den VwGH, in deren Zulässigkeitsbegründung sie die Frage aufwarf, ob im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe gegen Versammlungsteilnehmer:innen gesetzlich gedeckt sei bzw. einer verfassungskonformen Auslegung des § 54 LStVG. 1964 entspreche. Offen sei auch, durch wen die Zustimmung zur nicht bestimmungemäßen Benützung der Straße einzuholen gewesen wäre, wer also Normadressat der Vorschrift sei.

In seiner Entscheidung vom 10. April 2025 stellte der VwGH zunächst mit näherer Begründung klar, dass die vorliegende Bestrafung nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betrifft und daher nicht ausschließlich dem VfGH vorbehalten ist.

Sodann führte er zu den zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Fragen aus, dass zu deren Beantwortung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des LStVG. 1964 verwiesen werden kann. So ist nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LStVG. 1964 jene Person strafbar, die ohne Zustimmung der Straßenverwaltung eine Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck benützt. Dass im vorliegenden Fall keine Zustimmung der Straßenverwaltung für die gegenständliche, nicht bestimmungsgemäße Benützung der Straßen vorlag, war unstrittig. Die Frage, durch wen eine Zustimmung einzuholen gewesen wäre, war daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend, so der VwGH weiter. Maßgeblich für eine Bestrafung nach dem LStVG. 1964 war lediglich, dass Straßen ohne Zustimmung der Straßenverwaltung entgegen ihres bestimmungsgemäßen Zwecks benützt wurden.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs. 1 LStVG. 1964 wies der VwGH weiters auf die bereits bestehende Rechtsprechung des VfGH hin, wonach diese Bestimmung insofern verfassungsrechtlich unbedenklich ist, als die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet ist.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wies der VwGH die außerordentliche Revision der Demonstrantin zurück.


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Volltext der Entscheidung