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Die Genehmigung des Fahrbetriebs einer Anschlussbahn kann von der Genehmigung des Baus und Betriebs getrennt werden
Ra 2024/03/0012 vom 25. Juni 2025
Der vorliegende Fall betrifft die Museumsbahn Weinviertel zwischen Bad Pirawarth und Sulz im Weinviertel. Ein Verein beantragte bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich, als Eisenbahnbehörde, die Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten als beschränkt-öffentlicher Verkehr (Fahrbetrieb) auf dieser Anschlussbahn. Der Verein habe dafür schon eine Vereinbarung mit dem Betreiber der Anschlussbahn geschlossen und führe auch bereits einen Fahrbetrieb auf einer anderen vergleichbaren Anschlussstrecke durch.
Die Landeshauptfrau wies den Antrag ab. Sie führte aus, dass auf dieser Anschlussbahn bereits ein Fahrbetrieb bewilligt worden sei. Das Gesetz gehe davon aus, dass nur einem Unternehmen der Fahrbetrieb auf einer Anschlussbahn bewilligt werden könne. Im Übrigen lasse sich eine dem Verein bereits erteilte Bewilligung für den Fahrbetrieb auf einer anderen Anschlussbahn nicht auf die gegenständliche Strecke übertragen.
Dagegen erhob der Verein eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das die Beschwerde jedoch abwies. Das Gericht begründete dies damit, § 17 Eisenbahngesetz - EisbG sehe vor, dass zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn eine einheitliche Genehmigung erforderlich sei. Nach dieser Bestimmung könne somit nicht bloß die Erbringung des Fahrbetriebs beantragt, sondern nur ein „gesamthafter“ Antrag (also auch zum Bau und Betrieb) gestellt werden. Eine Trennung sei dem Gesetz nach nicht möglich. Der Verein habe nur die Bewilligung des Fahrbetriebs beantragt, aus diesem Grund sei der nicht vollständige Antrag daher abzuweisen gewesen.
Der Verein wandte sich nunmehr mit Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob nach § 17 EisbG auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn nur eine Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten – ohne gleichzeitig den Bau und Betrieb einer solchen zu bewilligen – erteilt werden kann.
Dazu verwies der VwGH zunächst auf die vom Unionsrecht beeinflusste Entwicklung der Bestimmungen im EisbG (§§ 14ff) zu öffentlichen Eisenbahnen – dazu zählen Haupt- und Nebenbahnen –, wonach neben der Konzession (die den Bau umfasst) auch eine Verkehrsgenehmigung für den Fahrbetrieb zu erteilen ist. Dabei trennt das Gesetz die Konzession und die Verkehrsgenehmigung auf verschiedene Bestimmungen (§ 14 und § 15 EisbG).
Hinsichtlich nicht-öffentlicher Eisenbahnen (§§ 17ff EisbG), wie hier einer Anschlussbahn, war früher eine (einzige) Genehmigung für den Bau und Betrieb erforderlich, welche auch die Erbringung der Verkehrsdienstleistung umfasste. Mit einer weiteren Novelle des EisbG erfolgte auch hier eine begriffliche Auftrennung zwischen Bau und Betrieb sowie der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen – dies jedoch innerhalb derselben Bestimmung. Hier stellte der VwGH klar, dass daraus nicht zwangsläufig folgen muss, dass es sich bei Bau, Betrieb sowie Erbringung von Verkehrsdiensten um einen einzigen, untrennbaren Genehmigungsgegenstand handelt.
Darüber hinaus unterscheidet das EisbG zwischen Anschlussbahnen mit (§ 7 Z 1 und 2) oder ohne Eigenbetrieb (§ 7 Z 3). Entscheidend ist dabei, ob die Verkehrsdienste von jenem Unternehmen erbracht werden, dem der Bau und Betrieb genehmigt wurde. Es kann jedoch auch Unternehmen geben, die auf Anschlussbahnen lediglich Verkehrsdienste, also lediglich den Fahrbetrieb, erbringen. Eine solches Verständnis liegt im Übrigen auch der Regelung für Bau- und Betriebsrechte nach § 18 EisbG zugrunde. Aus all dem schließt der VwGH, dass die Genehmigung trennbar ist.
Weil das Landesverwaltungsgericht somit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Genehmigung der Erbringung von Verkehrsdiensten von der Genehmigung des Baus und Betriebs einer nicht-öffentlichen Eisenbahn nicht trennbar ist, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.
Für das fortzusetzende Verfahren stellte der VwGH klar, dass auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen, wie hier einer Anschlussbahn, eine Personenbeförderung nur als (erweiterter) Werksverkehr oder als beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden kann. Eine Personenbeförderung durch eine „Museumsbahn“, die nicht als eine Anschlussbahn zu qualifizieren ist, wäre also nicht nach den Regelungen für nicht-öffentliche Eisenbahnen genehmigungsfähig.