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§ 48 StVO: Zur Anbringung mehrerer Verkehrszeichen an einer Vorrichtung
Ra 2025/02/0147 vom 9. Oktober 2025
Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrer von der zuständigen Behörde bestraft, weil dieser auf der Autobahn im Bereich einer 80-km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung knapp 50 km/h zu schnell fuhr. Die Geschwindigkeitsbeschränkung stand im Zusammenhang mit einer Ausleitung von LKW zur Kontrolle. Demnach wurden auf den Überkopfanzeigen der zwei Fahrstreifen jeweils die Beschränkung auf 80 km/h sowie ein Fahrverbot für LKW angezeigt.
Der Fahrer erhob gegen die Strafe eine Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, die Beschilderung sei verwirrend gewesen. Sie verstoße gegen § 48 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wonach auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürften.
Das zuständige Verwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab, woraufhin der Fahrer eine Revision an den VwGH erhob.
Der VwGH setzte sich mit der Bestimmung des § 48 StVO, mit der die Anbringung von Straßenverkehrszeichen geregelt wird, auseinander.
Zunächst stellte der VwGH klar, dass unter Straßenverkehrszeichen im Sinne dieser Bestimmung nur die in §§ 50, 52 und 53 StVO geregelten Verkehrszeichen zu verstehen sind. Mit der Regelung in § 48 StVO, wie diese Verkehrszeichen anzubringen sind, soll die Verkehrssicherheit erhöht werden.
Nach § 48 Abs. 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung grundsätzlich nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Als eine von mehreren Ausnahmen regelt § 48 Abs. 4 Z 3 StVO, dass diese Beschränkung dann nicht gilt, wenn mehrere Straßenverkehrszeichen angebracht werden, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Im vorliegenden Fall wurde auf zwei der vier Überkopfanzeigen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angezeigt.
Der VwGH sprach aus, dass die StVO nicht der Möglichkeit entgegensteht, im Sinne der Verkehrssicherheit auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Verkehrszeichen mehrfach anzuzeigen, um die Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Verkehrszeichen stehen ihrem Inhalt nach miteinander im Zusammenhang.
Im vorliegenden Fall waren jeweils zwei der vier Verkehrszeichen somit gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO nur einmal zu zählen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war daher ordnungsgemäß kundgemacht und die Bestrafung des Fahrers erfolgte zu Recht.
Der VwGH wies die Revision ab.