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AsylG 2005: Wenn keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ist auch amtswegig kein Aufenthaltstitel nach § 57 zu prüfen

Ra 2024/20/0602 vom 12. Mai 2025

Der vorliegende Fall betrifft einen indischen Staatsangehörigen, der bereits acht Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge) gestellt hatte. Zum Zeitpunkt des achten Asylantrags bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aus einem vorherigen Verfahren. Der letzte Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen bereits entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) zurückgewiesen. Die Behörde sprach darüber von Amts wegen hinaus aus, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Aufgrund der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde keine weitere Rückkehrentscheidung erlassen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers war nur hinsichtlich der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 erfolgreich; das angerufene Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Behörde die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht ausreichend geprüft hatte, weshalb es diesen Spruchpunkt aufhob und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwies.

Das BFA wandte sich mit einer Amtsrevision an den VwGH, in der es sich unter anderem auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach eine aufrechte Rückkehrentscheidung der Erlassung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, stützte.

Der VwGH erachtete die Revision als zulässig und setzte sich mit der Frage auseinander, ob in einem Fall wie diesem überhaupt die Erteilung eines Aufenthaltstitels amtswegig zu prüfen war.

Dazu führte er zunächst unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass die entsprechenden Bestimmungen im AsylG 2005 (§§ 10, 57f) und FPG (§ 52) aus, dass vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch in jenem Fall, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, grundsätzlich von Amts wegen die Prüfung stattzufinden hat, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist.

In der vorliegenden Konstellation bestand jedoch bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot. Eine Rückkehrentscheidung ist einem solchen Fall nur dann neu zu erlassen, wenn sich die Voraussetzungen für das Einreiseverbot geändert haben (§ 59 Abs. 5 FPG). Darauf gab es im vorliegenden Fall jedoch keine Hinweise.

Der VwGH sprach aus, dass angesichts des Zwecks der Regelung, wonach mit der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vermieden werden soll, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestünde, sich eine solche amtswegige Prüfung aber stets dann nicht als gesetzlich geboten erweist, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderem Grund - wie revisionsgegenständlich wegen eines aufrechten Einreiseverbots - unterbleibt. Kommt es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ist es nämlich entbehrlich zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach § 57 AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht.

Es war daher bereits durch das BFA die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zu prüfen, weshalb auch die Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig war. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.


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