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Steuerfreie Infektionszulagen für Ordinationshilfen in Kinderarztpraxen

Ra 2024/15/0030 vom 26. November 2025

Der VwGH befasste sich in diesem Erkenntnis mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an Ordinationshilfen in einer Kinderarztpraxis gezahlte „Infektionszulage“ als steuerfreie Gefahrenzulage gemäß § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 angesehen werden kann.

Ein Kinderarzt mit Kassenvertrag zahlte seinen drei Ordinationshilfen eine kollektivvertragliche Infektionszulage steuerfrei aus. Die Angestellten waren wechselweise in der Anmeldung, für Telefonate, Verwaltungstätigkeiten sowie die ärztliche Assistenz tätig und standen dabei vorwiegend in direktem Kontakt mit den Patienten.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Zulage sei zu Unrecht steuerfrei abgerechnet worden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde des Arztes Folge. Die Mitarbeiterinnen seien bereits aufgrund der kassenvertraglichen Öffnungszeiten während mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit im direkten Patientenkontakt gestanden. Dabei klammerte das BFG administrative Tätigkeiten wie die Anmeldung oder Telefonate bei der Zeitprüfung von vornherein aus.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Amtsrevision des Finanzamtes, in der es rügte, dass die Ausklammerung der administrativen Tätigkeiten sowie die Anerkennung der Infektionszulage ohne das Vorliegen detaillierter Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeiten der Mitarbeiterinnen, zu Unrecht erfolgt seien. Überdies bemängelte das Finanzamt, dass das BFG jeglichen Patientenkontakt undifferenziert - ohne eine Prüfung des spezifischen Risikos im Einzelfall - als zwangsläufige Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 eingestuft habe.

Der VwGH führte nunmehr, unter Bezugnahme auf den Gesetzestext und seine bisherige Rechtsprechung zum § 68 Abs. 5 EStG 1988 aus, dass Gefahrenzulagen nur steuerfrei sind, wenn die zu leistenden Arbeiten überwiegend (somit zu mehr als 50 % der Arbeitszeit) unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit mit sich bringen. Zur Beurteilung dieses zeitlichen Überwiegens sind grundsätzlich alle Arbeiten der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, wobei Arbeitspausen sowie mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten, wie die notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten, die Zuordnung der Tätigkeit insgesamt zu den begünstigten Arbeiten nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 nicht hindern. Hingegen sind nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende (Hilfs-)Tätigkeiten wie Telefonate und Verwaltungstätigkeiten gesondert in die Beurteilung des Überwiegens miteinzubeziehen.

Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, muss nachgewiesen werden, welche gefährlichen Arbeiten wann geleistet wurden. Dieser Nachweis oder die Glaubhaftmachung muss nicht zwingend durch detaillierte Grundaufzeichnungen (wie minutengenaue Protokolle) erfolgen, sondern er kann auch in anderer Weise erbracht werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutet im medizinischen Bereich zwar nicht jeder tägliche Umgang mit Patienten automatisch eine zwangsläufige Gefährdung. Während nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem Stationsarzt in einem orthopädischen Spital ohne weitere Anhaltspunkte keine überwiegende Gefährdung vorliegt, stellt sich die Situation - wie das BFG richtig ausführte - in Primärversorgungspraxen (Allgemeinmedizin oder Pädiatrie) anders dar. Personal in solchen Praxen ist als Erstanlaufstelle für akut Kranke laufend mit leicht übertragbaren Infektionskrankheiten (z. B. über die Atemwege) konfrontiert. Ein weiteres dabei wesentliches Kriterium ist das Fehlen von Schutzmaßnahmen: Verfügen die Angestellten im Patientenkontakt (etwa an der Anmeldung) über keine räumliche Abschirmung, rechtfertigt diese Exposition grundsätzlich die Annahme einer gesteigerten Infektionsgefahr. Dass im Revisionsfall das Risiko der Angestellten durch solche zumutbare Maßnahmen auf ein nur geringes Restrisiko hätte reduziert werden können, brachte das Finanzamt in der Amtsrevision nicht vor.

Entgegen der Rechtsansicht des BFG dürfen Verwaltungstätigkeiten oder Telefonate nicht aus der Zeitrechnung ausgeklammert werden. Diese sind gesondert in die Beurteilung einzubeziehen und führen nur dann zu nicht begünstigten Zeitanteilen, wenn sie ohne Infektionsgefahr (z. B. in getrennten Räumen oder außerhalb der Öffnungszeiten) durchgeführt werden. Da das BFG im vorliegenden Fall jedoch festgestellt hatte, dass die Angestellten selbst unter Einbeziehung dieser Arbeiten aufgrund der Praxisstruktur und der hohen Patientenfrequenz „weit mehr als 50 %“ ihrer Zeit im direkten Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten standen und das Finanzamt diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten war, blieben die methodischen Mängel bei der Abgrenzung der Verwaltungstätigkeiten für das Ergebnis nicht entscheidend.

Der VwGH wies die Amtsrevision als unbegründet ab.


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Volltext der Entscheidung