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KFG 1967: Zur Halterauskunft nach § 47 Abs. 2a
Ra 2024/11/0150 vom 29. April 2025 ua.
Im vorliegenden Fall beantragte ein Unternehmen für Parkraumbewachung bei der Kraftfahrbehörde die Bekanntgabe der Namen und Adressen mehrerer Fahrzeughalter aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Als Begründung gab das Unternehmen ein „[b]erechtigtes rechtliches Interesse der Liegenschaftsverwaltung“ an. Das Unternehmen sei von Tankstellenpächtern beauftragt worden, ihr Tankstellenareal auf unzulässig abgestellte Fahrzeuge zu überwachen. Das Unternehmen nannte der Behörde die Kennzeichen sowie den Tag und Bezirk der Vorfälle.
Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid ab und führte aus, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens, sondern lediglich eine Auskunft für jene Geschädigte im Einzelfall vorsehe, die eine Auskunft nicht nach dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 erlangen könnten. Es bestehe kein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung, um durch die Androhung von Besitzstörungsklagen als „Geschäftsmodell“ Einnahmen zu lukrieren. Der öffentlichen Verwaltung komme auch nicht die Aufgabe zu, Privatpersonen Daten von Kunden für die Abwicklung ihrer Geschäfte zur Verfügung zu stellen.
Das Unternehmen erhob gegen den abweisenden Bescheid eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, das der Beschwerde und dem Antrag auf Bekanntgabe der Halterdaten stattgab. Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die vom Unternehmen vorgebrachte erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit und Störung des ordentlichen Betriebes der Tankstellen als berechtigtes rechtliches Interesse für die Auskunft über die Daten der Zulassungsbesitzer ausreiche.
Die Kraftfahrbehörde erhob dagegen eine Amtsrevision.
Der VwGH setzte sich mit den Voraussetzungen der Auskunftserteilung an Privatpersonen nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 auseinander. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Dazu stellte der VwGH zunächst klar, dass auch private Unternehmen eine solche Auskunft beantragten können.
Das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung kann auch aus dem Privatrecht abgeleitet sein, etwa aus dem Recht auf ungestörten Besitz, aus vertraglichen Beziehungen oder aus Schadenersatzansprüchen. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eigene Interessen geltend macht, vielmehr kann er auch ein rechtliches Interesse anderer Personen (hier: der Tankstellenbetreiber) geltend machen.
Eine Gewerbeberechtigung (etwa für das Gewerbe der Berufsdetektive) ist für eine Auskunftserteilung weder ausreichend noch notwendig.
Schließlich führte der VwGH zur Glaubhaftmachung der rechtlichen Interessen aus, dass konkret anzugeben ist, welche öffentlichen oder privatrechtlichen Interessen an der Auskunft bestehen. Stützt sich der Antragsteller etwa auf Störung des Besitzes oder Verletzung eines Vertrags, so sind die Besitz- oder Vertragsverhältnisse sowie die Störung bzw. die Verletzung zu konkretisieren und von sich aus Bescheinigungsmittel (etwa Fotos) vorzulegen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen werden in der Regel nicht ausreichen.
Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen für Parkraumüberwachung neben den Kennzeichen der Fahrzeuge bloß den Tag und die Wiener Gemeindebezirke genannt. Es hat jedoch nicht ausreichend konkret dargelegt, welche Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche Handlungen verletzt worden seien.
Der VwGH entschied selbst in der Sache und sprach aus, dass die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Behörde abzuweisen war, die Auskunft von der Behörde also zu Recht verweigert wurde.
In drei weiteren Fällen, in denen ebenfalls Auskünfte aus der Zulassungsevidenz beantragt wurden, entschied der VwGH wie folgt:
In zwei Fällen ging es um Auskunftsanträge eines Parkraumüberwachungsunternehmens in Bezug auf Fahrzeuge, welche die ausgeschilderte Höchstparkdauer überschritten hätten. Das Unternehmen, welches seine eigenen rechtlichen Interessen geltend machte, führte in seinen Anträgen zwar den konkreten Ort, den Kalendertag und den Zeitpunkt der Vorfälle an. Der VwGH legte jedoch dar, dass dies für eine Beurteilung, ob eine vereinbarte Benutzungsdauer überschritten wurde, nicht ausreicht. Das Unternehmen behauptete auch, es könne den Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge in die Parkplätze durch Fotos beweisen, legte diese aber nicht vor. Der VwGH entschied, dass dies nicht ausreichte, um ein rechtliches Interesse an der Auskunft aus der Zulassungsevidenz glaubhaft zu machen (VwGH 29. April 2025, Ra 2024/11/0151 und Ra 2024/11/0169).
In einem weiteren Fall ging es um das Auskunftsersuchen eines Tankstellenbetreibers, der vorbrachte, ein Kunde habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an seiner Tankstelle getankt, aber nicht bezahlt. Der VwGH entschied, dass das Verwaltungsgericht, welches den Auskunftsanspruch bejahte, in vertretbarer Weise angenommen hatte, dass der Tankstellenbetreiber sein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht hatte (VwGH 29. April 2025, Ra 2025/11/0017).
Volltext der Entscheidung (Ra 2024/11/0150)
Volltext der Entscheidung (Ra 2024/11/0151)
Volltext der Entscheidung (Ra 2024/11/0169)
Volltext der Entscheidung (Ra 2025/11/0017)