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Zur Definition des Versandhandels nach dem TNRSG
Ra 2024/11/0084 vom 29. April 2025
Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer eines Unternehmens von der Behörde u.a. deshalb bestraft, weil das Unternehmen auf seiner Webseite pflanzliche Raucherzeugnisse im Online-Shop angeboten habe. Die Behörde ging davon aus, dass dadurch ein nach § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verbotener Versandhandel betrieben worden sei.
Nach Aufhebung der Strafe durch das Verwaltungsgericht und Erhebung einer Amtsrevision durch die Behörde befasste sich der VwGH mit der Frage, was unter einem (verbotenen) Versandhandel im Sinne des § 2a TNRSG zu verstehen ist.
In ihrer Amtsrevision ging die Behörde davon aus, bereits das bloße Anbieten von pflanzlichen Raucherzeugnissen zum Versand verstoße gegen das Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG.
Das Verwaltungsgericht hingegen hatte in dem vor dem VwGH angefochtenen Erkenntnis angenommen, dass ein Verstoß erst dann vorliege, wenn die pflanzlichen Raucherzeugnisse auch tatsächlich versendet bzw. geliefert werden.
Der VwGH setzte sich zur Lösung dieser Rechtsfrage mit der Definition des Versandhandels nach § 1 Z 12 TNRSG auseinander und führte aus, dass für einen Versandhandel der Versand und die Lieferung wesentlich sind. Auf ein Inverkehrbringen kommt es dabei nicht an.
Diese Auslegung bestätigt sich vor allem durch vergleichbare Normen in anderen Gesetzen, wie etwa dem Tabaksteuergesetz 1995 oder dem Schaumweinsteuergesetz 1995, welche als Vorlage der Bestimmungen im TNRSG dienten.
Durch das bloße Anbieten von pflanzlichen Raucherzeugnissen in einem Online-Shop ohne Versand und Lieferung liegt somit kein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG vor. Dass tatsächlich eine Lieferung oder ein Versand stattgefunden hätten, war nicht Teil des Vorwurfs der Behörde und wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt und war daher auch im Revisionsverfahren nicht zugrunde zu legen.
Der VwGH wies die Amtsrevision daher ab.