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Wiener Mindestsicherung: Die durch Zusatzprüfungen erfolgreiche Zulassung an eine Fachhochschule ohne Matura entspricht einer Schulbildung auf Maturaniveau

Ra 2024/10/0095 vom 17. Juni 2025

Im vorliegenden Fall sprach der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid aus, dass der einem Bezieher zuerkannte Bezug von Mindestsicherung (nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) eingestellt wird. Die Behörde begründete dies damit, dass der Bezieher an einer Fachhochschule zugelassen worden sei und nunmehr dort studiere. Er erfülle daher nicht mehr die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung, denn der Bezieher sei mit Erwerb der (für das Studium an der Fachhochschule notwendigen) Reifeprüfung erwerbsfähig. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch die Mindestsicherung eine (höhere) Ausbildung zu ermöglichen, so die Behörde.

Der Bezieher erhob dagegen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches der Beschwerde stattgab und den Bescheid des Magistrats behob. Begründend führte das Gericht aus, der Bezieher verfüge über keine „Schulbildung auf Maturaniveau“ und auch sonst über keine sonstige Ausbildung zu Erwerbszwecken. Er habe zwar eine höhere Schule besucht, diese jedoch nicht mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Vielmehr habe er Teile der Reifeprüfung sowie eine Qualifikationsprüfung für die Zulassung an die Fachhochschule erfolgreich absolviert. Dies sei nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Ausbildung auf Maturaniveau.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob der Magistrat eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Absolvierung von Teilen der Reife- und Diplomprüfung sowie einer Qualifikationsprüfung für eine Zulassung zu einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule als Schulausbildung auf Maturaniveau im Sinne des § 4 Abs. 3 WMG zu qualifizieren sei.

Zunächst verwies der VwGH darauf, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass ungeachtet der Frage, ob der Bezieher über eine Schulbildung auf Maturaniveau bzw. eine Ausbildung für Erwerbszwecke verfüge, der Bezieher gemäß § 14 Abs. 1 WMG verpflichtet ist, seine Arbeitskraft einzusetzen. Von dieser Pflicht sind neben anderen Ausnahmen jene Personen ausgenommen, die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulbildung auf Maturaniveau vorliegt. Im vorliegenden Fall hat der Bezieher mit 22 Jahren zu studieren begonnen, dies wurde vom Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt.

Zur eigentlichen in der Revision ausgeworfenen Frage, ob der an der Fachhochschule zugelassene Bezieher über eine Schulbildung auf Maturaniveau verfüge, verwies der VwGH zunächst auf die Regelungen zu den Fachhochschulen: Diese haben nach dem Fachhochschulgesetz die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife, die durch Urkunden, etwa einem Maturazeugnis, nachzuweisen ist. Sollten die vorgelegten Urkunden für eine (positive) Entscheidung nicht ausreichen, kann die Fachhochschule die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen.

Der VwGH sprach aus, dass eine Person, bei der durch eine solche Überprüfung das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife bejaht und die deshalb zu einem Studium an der Fachhochschule zugelassen wurde, nicht gesagt werden kann, dass diese über keine Schulausbildung auf Maturaniveau im Sinne des § 4 Abs. 3 WMG verfügt.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.


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Volltext der Entscheidung