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Oö. Jagdgesetz / Birkhuhn: Der zu prüfende Zweck für eine Ausnahmebewilligung zur Entnahme von Tieren während Schonzeiten zu privaten Zwecken ist ausreichend darzulegen
Ra 2024/03/0068 vom 26. Mai 2025
Im vorliegenden Fall beantragte eine Jagdgesellschaft bei der Oberösterreichischen Landesregierung eine Ausnahmebewilligung für die Entnahme (den Abschuss) eines Birkhahns. Eine solche Ausnahmebewilligung ist erforderlich, weil für das Birkwild in Oberösterreich eine ganzjährige Schonzeit gilt. Die Entnahme erfolge gemäß § 48 Abs. 3 lit e Oö. Jagdgesetz zu privaten Zwecken (dies wurde nicht näher begründet).
Die Oberösterreichische Landesregierung bewilligte die Entnahme unter der Erteilung von Auflagen.
Dagegen erhob ein Tierschutzverein, eine nach dem UVP-Gesetz anerkannte Umweltorganisation, Beschwerde gegen die Ausnahmebewilligung. Darin brachte er insbesondere vor, dass der Antrag der Jagdgesellschaft nicht ausreichend begründet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, zu welchen privaten Zwecken die Entnahme erfolgen soll. Unklar sei, warum diese überhaupt erforderlich sei bzw. es keine andere Lösung gebe und wie dadurch der Erhaltungszustand aufrechterhalten werde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde des Vereins ab. Das Gericht setzte sich mit der artenschutzrechtlichen Situation des Birkhuhns auseinander und betonte die Notwendigkeit sowie den gesellschaftlichen und kulturellen Wert der Jagd. Die Einstellung der Jagd würde sich negativ auf die Erhaltung des Birkhuhns auswirken. Der Antrag der Jagdgesellschaft sei auch ausreichend begründet.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob der Verein eine Revision, in der er erneut vorbrachte, im Ausnahmeantrag sei nicht ausreichend begründet worden, welche privaten Zwecke vorlägen, weshalb eine Prüfung anhand der Ausnahmebestimmungen nicht möglich gewesen sei.
Zunächst klärte der VwGH die Revisionsberechtigung des Vereins. Die Oberösterreichische Landesregierung argumentierte nämlich dahingehend, dass dem Verein im Oö. Jagdgesetz bloß prozessuale Rechte, jedoch keine subjektiven Rechte, die zur Revisionserhebung berechtigen würden, zukämen. Der VwGH stellte klar, dass sich die Rechte des Vereins aus der Aarhus-Konvention sowie Art. 47 GRC ableiten. Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten zu einem wirksamen Rechtsschutz, insbesondere im Bereich des Unionsumweltrechts (etwa der Vogelschutzrichtlinie oder der FFH-Richtlinie). Umweltverbände müssen die nationalen Bestimmungen, die Unionsumweltrecht umsetzen, oder unmittelbar anwendbares Unionsumweltrecht geltend machen können. Wenn daher nationale Bestimmungen kein Revisionsrecht vorsehen, so ist ein solches im Sinne einer unionsrechtskonformen Rechtslage aus dem Unionsumweltrecht abzuleiten. Mit dem Oö. Jagdgesetz wurden auch Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt, welcher auch das Birkhuhn unterliegt. Dem Verein kam daher eine Revisionsberechtigung zu.
Zu der eigentlichen Frage der ausreichenden Begründetheit des Antrags hielt der VwGH fest, dass eine Ausnahme vom Verbot der Bejagung während der Schonzeiten nach dem Oö. Jagdgesetz im Einklang mit der Vogelschutz-Richtlinie (bzw. der FFH-Richtlinie) unter bestimmten Voraussetzungen auch „zu privaten Zwecken“ möglich sei, jedoch nur dann, wenn es „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt. In seiner bisherigen Rechtsprechung sprach der VwGH dazu bereits aus, dass mit „einer anderweitigen Lösung“ das Ziel (der Zweck) erreichbar bleiben muss und dieses daher für die Prüfung entscheidend ist. Für eine Beurteilung ist daher der konkrete Zweck der Ausnahme in den Bescheid (bzw. in das Erkenntnis) mitaufzunehmen. Im vorliegenden Fall haben weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht den Zweck der Ausnahme im Spruch ausreichend dargelegt. Es konnte daher gar nicht ausreichend geprüft werden, ob die Ausnahmebewilligung dem Zweck entspricht bzw. ob es eine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung bereits aus diesem Grund auf.