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Tierschutzgesetz: Das Abhalten eines Jägers bei einem Gnadenschuss für ein verletztes Reh stellt keine Tierquälerei dar

Ra 2024/02/0211 vom 22. Juli 2025

Im vorliegenden Fall beabsichtigte ein Jäger, ein durch einen Verkehrsunfall schwer verletztes Reh durch einen Gnadenschuss zu erlösen. Ein vorbeikommender Mann forderte den Jäger auf, dies zu unterlassen und stellte sich zwischen den Jäger und das Reh. Der Mann war der Ansicht, dass das Reh nicht getötet werden müsse und er die Tierarztkosten übernehmen würde. Schließlich wurde das Reh nach ungefähr einer halben Stunde Verzögerung vom Jäger erschossen. Danach konnte festgestellt werden, dass das Tier beim Unfall mehrere Knochenbrüche erlitten hatte, die seine Tötung notwendig gemacht hatten. Die Amtstierärztin meinte, durch die verzögerte Tötung sei der Leidensprozess des Rehs um etwa 30 Minuten verlängert und dem Tier ungerechtfertigt und unnötigerweise Schmerzen zugefügt und es in schwere Angst versetzt worden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verhängt daher über den Mann eine Verwaltungsstrafe wegen Tierquälerei.

Der Mann erhob dagegen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde des bestraften Mannes statt, hob die Strafe auf und stellte das Strafverfahren ein. Begründend führte das Gericht dazu aus, dass nach dem Tierschutzgesetz jedermann eine Tierquälerei durch aktives Handeln begehen könne; das Unterlassen einer Hilfestellung mache aber nur den Halter des Tieres oder eine Person strafbar, die zur Hilfestellung sonst verpflichtet wäre (Garantenstellung). Der Bestrafte habe das Reh weder aktiv gequält noch sei ihm Garantenstellung zugekommen. Er habe deshalb keine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes zu verantworten.

Die Behörde erhob eine Amtsrevision an den VwGH, in der sie die Frage aufwarf, ob durch das Abhalten eines Dritten, welches den Gnadenschuss des Jägers verzögert habe, der Tatbestand der Tierquälerei (§ 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz) erfüllt worden sei.

Dazu führte der VwGH aus, dass es sich bei Tierquälerei, wie bereits in früheren Entscheidungen des VwGH näher ausgeführt worden sei, um ein Erfolgsdelikt handelt. Die unterlassene Hilfeleistung für ein Tier, dem dadurch Schmerzen und Leiden zugefügt werden oder das in schwere Angst versetzt wird, ist nur dann strafbar, wenn sie durch den Tierhalter oder eine Person mit Garantenstellung erfolgt. Dass der bestrafte Mann weder Tierhalter noch Garant gewesen sei, werde auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Er habe auch keine aktiven Handlungen gegen das verletzte Reh gesetzt, das bereits ohne sein Zutun verletzt war. Das Verwaltungsgericht sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sein Verhalten keine Tierquälerei dargestellt habe

Die Entscheidung konnte mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH gelöst werden, weshalb der VwGH die Revision zurückwies.


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Volltext der Entscheidung