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StVO: Von wem sind die Abschleppkosten zu tragen, wenn ein Motorrad in eine Ladezone gehoben wird?

Ra 2024/02/0118 vom 10. April 2025

Im vorliegenden Fall wurden einem Unternehmen mit Bescheid die Kosten für das Abschleppen eines Motorrads von einer Ladezone vorgeschrieben.

Dagegen wandte sich das Unternehmen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, das den Bescheid aufhob. Im Wesentlichen ging das Gericht davon aus, dass der Mitarbeiter das Motorrad in der Nähe aber außerhalb der Ladezone abgestellt und nicht mehr bewegt hätte. Nach einer Woche sei das Motorrad innerhalb der Ladezone gestanden und schließlich abgeschleppt worden. Das Gericht glaubte dem Vorbringen des Mitarbeiters, dass das (leichte) Motorrad von einem Fremden bewegt worden sei – vermutlich, um einen Parkplatz zu schaffen.

Die Stadt Wien erhob eine Amtsrevision. Dazu brachte sie insbesondere vor, dass der Mitarbeiter beim Abstellen des Motorrads damit habe rechnen müssen, dass Motorräder oder andere leichte Fahrzeuge von fremden Personen bewegt würden, um Parkraum zu schaffen. Dies komme nicht selten vor.

Dazu führte der VwGH aus, dass die Kosten für das Abschleppen von der Behörde dann zu tragen sind, wenn das Fahrzeug zunächst nicht verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt wurde jedoch nachher – etwa aufgrund von Handlungen der Behörde oder anderer Personen – eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn beim Abstellen des Fahrzeugs absehbar war, dass das Fahrzeug in Zukunft eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen wird oder bereits von Anfang an gesetzwidrig abgestellt wurde. In solchen Fällen wären die Abschleppkosten durch den Inhaber des Fahrzeugs zu tragen.

Im konkreten Fall war die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach der Mitarbeiter das Motorrad nicht gesetzwidrig abgestellt hatte und dieser beim Abstellen des Motorrads auch nicht damit habe rechnen müssen, dass es in Zukunft eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen würde, vom VwGH nicht zu beanstanden. Insbesondere das Argument der Stadt Wien, weil es nicht selten vorkomme sei damit zu rechnen, dass leichte Motorräder für Parkplätze verschoben werden, verwarf der VwGH.

Der VwGH wies die Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.


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Volltext der Entscheidung