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StVO: Es besteht kein Recht auf Berichtigung des Unfallberichts

Ra 2024/02/0082 vom 23. April 2026

Im vorliegenden Fall war ein Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt. In weiterer Folge fertigte die Polizei nach einer Verständigung einen Unfallbericht an.

Ungefähr eine Woche später beantragte der Fahrer bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD) die Berichtigung des Unfallsberichts. Gleichzeitig beantragte er die Erlassung eines Bescheids, sollte die LPD die Berichtigung ablehnen.

Die Behörde teilte dem Fahrer nach einem Jahr und einer Urgenz telefonisch mit, dass der Unfallbericht nicht geändert und kein Bescheid erlassen werde.

Daraufhin erhob der Fahrer eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, weil weder der Unfallbericht – in seinem Sinne – berichtigt noch ein Bescheid erlassen wurde.

Die Behörde hielt in einem Schreiben fest, dass dem Antrag des Fahrers entsprochen worden sei, weil sie seine Berichtigung dem Akt beigelegt hätte.

Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es bestehe kein Recht auf Berichtigung, weshalb kein unerledigter Antrag und daher auch keine Säumnis vorliege.

Dagegen erhob der Fahrer eine Revision an den VwGH.

Der VwGH klärte einerseits, ob ein Recht auf Berichtigung des Unfallberichts besteht und andererseits, ob das Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerde zu Recht zurückgewiesen hatte.

Hinsichtlich des Rechts auf Berichtigung des Unfallberichts verwies der VwGH zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen in der StVO (§ 4 Abs. 1, 5, 5a und 5b), wonach im Wesentlichen nach einem Unfall die Polizei zu kontaktieren ist. Ist dabei nur ein Sachschaden aufgetreten, ist die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dies kann entfallen, wenn die Unfallbeteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Dennoch kann auch in einem solchen Fall eine Meldung an die Polizei erstattet werden, die einen Unfallbericht verfasst.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 5a StVO verpflichten zwar die Organe zur Aufnahme der Verständigung bzw. Meldung, dies bedeutet aber nicht, dass diese Angelegenheit mit Bescheid zu regeln ist. Es besteht auch keine Pflicht der Behörde zur Erstellung eines Unfallberichts.

Bei dem Unfallbericht handelt es sich weder um eine Niederschrift im Sinne des § 14 Abs. 1 AVG noch um einen Aktenvermerk im Sinne des § 16 AVG.

Schließlich sehen auch die Bestimmungen der StVO (§ 4 Abs. 1, 5, 5a und 5b) lediglich einen Anspruch auf Ausfolgung einer Ausfertigung des Unfallberichts vor. Ein Recht auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Unfallberichts lässt sich den Bestimmungen nicht entnehmen, weshalb ein derartiger Antrag unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall beantragte der Fahrer die Erlassung eines (ablehnenden) Bescheids, weshalb die Behörde der Entscheidungspflicht unterlag und die Säumnisbeschwerde zulässig war.

Der VwGH entschied in der Sache, indem er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien dahingehend abänderte, dass in Stattgabe der Säumnisbeschwerde der Antrag auf Berichtigung des Unfallberichts zurückgewiesen wurde.


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Volltext der Entscheidung