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Pyrotechnikgesetz 2010: Zum Verbot des Besitzes und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang einer Sportveranstaltung

Ra 2024/01/0068 vom 11. Dezember 2025

Im vorliegenden Fall wurde der Anhänger einer Fußballmannschaft von der Landespolizeidirektion Niederösterreich nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) bestraft, weil er ca. zwei Stunden vor einem Fußballspiel im Rahmen eines „Fanmarsches“ ca. einen Kilometer Wegstrecke vom Stadion entfernt einen Rauchtopf der Klasse F1 angezündet hatte.

Eine vom Fußballanhänger erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen abgewiesen. Sowohl die Behörde als auch das Gericht gingen davon aus, dass das Zünden des Rauchtopfes im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fußballspiel stand.

Schließlich erhob der Fußballanhänger Revision an den VwGH.

Nach § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 sind in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände verboten. Der VwGH setzte sich vorliegend mit der Rechtsfrage auseinander, was unter „örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen ist.

Demnach umfasst der zeitliche Zusammenhang bereits die ersten Besucherinnen und Besucher unabhängig vom Umfang des „Besucherzustroms“ und dessen Verhältnis zur erwartenden oder maximal möglichen Besucheranzahl.

Der örtliche Zusammenhang ist ausgehend von den Gesetzesmaterialien, wonach der örtliche Zusammenhang im „Nahbereich“ des Stadions gegeben und der Geltungsbereich auf die „unmittelbare Nähe“ der Sportveranstaltung eingegrenzt ist, auf die Sportveranstaltung und deren unmittelbare Nähe beschränkt. Umfasst sind nur jene Bereiche, die unmittelbar der Sportveranstaltung dienen. Trainingsplätze etwa zählen nicht dazu. Letztlich ist der örtliche Zusammenhang anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Im Hinblick auf die Teilnahme an einem „Fanmarsch“ ist das Verwaltungsgericht vertretbar von einem ersten Besucherzustrom zur Sportveranstaltung und somit von einem zeitlichen Zusammenhang ausgegangen. Hingegen liegt der eine Wegstrecke von etwa einem Kilometer vom Stadion entfernte Tatort nicht in unmittelbarer Nähe zur Veranstaltungsstätte. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Unrecht einen örtlichen Zusammenhang angenommen.

Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.


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Volltext der Entscheidung