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Sicherheitsrecht: Das Recht auf Bekanntgabe der Dienstnummer besteht soweit, als dadurch nicht die Amtshandlung gefährdet wird

Ra 2024/01/0035 vom 25. September 2025

Der vorliegende Fall betrifft die Bekanntgabe der Dienstnummer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde ein Fahrer durch zwei Polizistinnen angehalten. Diese forderten den Fahrer auf, sich auszuweisen. Gleich zu Beginn der Kontrolle hatte der Fahrer die Dienstnummern der Polizistinnen verlangt. Diese versicherten, nach Abschluss der Amtshandlung die Dienstnummern herauszugeben. Es kam zu einer Diskussion. Der Aufforderung, sich auszuweisen, kam der Fahrer erst nach einiger Zeit nach. Zum Ende der Amtshandlung, nach ungefähr 25 Minuten, übergaben die Polizistinnen dem Fahrer schließlich ihre Dienstnummern.

Der Fahrer sah in der – aus seiner Sicht – verspäteten Herausgabe eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung (RLV). Er wandte sich daher mit einer Richtlinienbeschwerde zunächst an die zuständige Landespolizeidirektion und anschließend an das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Das Landesverwaltungsgericht gab der Richtlinienbeschwerde Folge und stellte fest, dass die RLV in Verbindung mit dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch verletzt wurde, dass die Polizistinnen ihre Dienstnummern erst nach ungefähr 25 Minuten trotz Verlangens bekanntgaben. Nach Ansicht des Gerichts hätten die Dienstnummern früher herausgegeben werden können, ohne dass die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährdet gewesen wäre.

Dagegen erhob die Landespolizeidirektion eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, zu welchem Zeitpunkt die Dienstnummer nach der RLV bekanntzugeben ist.

Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) dar. Sie bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Polizei sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit betroffenen Personen zu mindern.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der VwGH bereits klargestellt, dass für von Amtshandlungen betroffene Personen ein subjektives Recht besteht, die Dienstnummern der einschreitenden Polizisten zu erfahren. Die Bekanntgabe hat in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise zu erfolgen, wobei sie in der Regel durch Aushändigung einer Dienstnummernkarte zu erfolgen hat.

Zum zeitlichen Rahmen der Bekanntgabe sprach der VwGH nunmehr aus, dass bereits der klare Wortlaut des SPG (§ 30 Abs. 2) vorsieht, dass das Recht auf Bekanntgabe der Dienstnummer solange nicht besteht, als dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Eine wortgleiche Regelung findet sich auch in der RLV (§ 9 Abs. 1).

Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, nicht auf das Recht auf Bekanntgabe selbst, so der VwGH weiter. Der Gesetz- sowie der Verordnungsgeber hatten daher primär die ordnungsgemäße Erfüllung der Amtspflichten durch die Polizei vor Augen. Darunter fällt auch eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Durch das Verlangen auf Bekanntgabe der Dienstnummer soll die Amtshandlung nicht über das bloße Äußern des Verlangens verzögert oder gar gestört werden. Dem Gesetzeszweck der Identifizierbarkeit entspricht es auch, wenn die Dienstnummer auch nach Abschluss der Amtshandlung bekanntgegeben wird. Schließlich obliegt es den einschreitenden Polizisten zu beurteilen, ob durch die Bekanntgabe der Dienstnummer die Amtshandlung gefährdet ist.

Im vorliegenden Fall konnten die Polizistinnen davon ausgehen, dass aufgrund der Umstände (Diskussionen) die Bekanntgabe ihrer Dienstnummern die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden würde. Sie gaben die Dienstnummern am Ende der Amtshandlung im Sinne der RLV bekannt.

Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen die RLV lag daher nicht vor, weshalb der VwGH die Entscheidung aufhob.


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Volltext der Entscheidung