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Sind unbefristete Einreiseverbote mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar?

Ra 2023/21/0157 vom 27. Mai 2026

Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, war unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich straffällig geworden. Er wurde wegen schwerer gewerbsmäßiger Einbruchskriminalität (mehrere geplante Wohnungseinbrüche unter Verwendung von Spezialwerkzeug) zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot. Dieser zog das Einreiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber ausschließlich zum Zweck der Begehung der Straftaten nach Österreich eingereist sei („Kriminaltourismus“) und hier über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen verfüge. Der Revisionswerber stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen sei.

Dagegen erhob der Revisionswerber Revision beim VwGH.

Der VwGH setzte mit Beschluss vom 29. Jänner 2025 das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH in einem von einem deutschen Verwaltungsgericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren aus. Die an den EuGH gerichtete Vorlagefrage betraf die Zulässigkeit unbefristeter Einreiseverbote nach den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Mit Urteil vom 23. April 2026, C-446/24, beantwortete der EuGH die ihm vorgelegte Frage.

In der Folge überprüfte der VwGH die Rechtmäßigkeit des gegen den Revisionswerber erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes:

Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-446/24 führte der VwGH aus, dass grundsätzlich auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig ist, wenn vom Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist aber immer eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller konkreten fallbezogenen Umstände erforderlich. Die österreichische Rechtslage sieht eine solche Einzelfallbeurteilung vor und entspricht insofern den unionsrechtlichen Anforderungen.

Der EuGH hatte in seinem Urteil in der Rechtssache C-446/24 auch auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten hingewiesen. Dazu hielt der VwGH fest, dass die Frage, ob die nationale Rechtslage, der zufolge eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung unbefristeter Einreiseverbote nicht möglich ist, mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen ist. Denn das gegenständliche Verfahren betraf die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes, nicht jedoch die Frage, ob dieses wegen eines allfälligen Wegfalls der Gefährdung aufzuheben oder zu verkürzen wäre. Ein etwaiger Widerspruch der nationalen Rechtslage mit unionsrechtlichen Vorgaben in dieser Hinsicht wäre - so der VwGH - nicht dadurch zu lösen, dass die gesetzliche Grundlage für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes unangewendet bleiben müsste.

Im Fall des Revisionswerbers erachtete der VwGH die einzelfallbezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für ausreichend begründet. Er wies die Revision als unbegründet ab.



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Volltext der Entscheidung