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§ 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979: Die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darf nur von der Dienstbehörde erteilt werden
Ra 2023/12/0152 vom 10. Juni 2026
Der vorliegende Fall betraf eine Beamtin des Bundes. Als Justizwachebeamtin war sie einer Justizanstalt zugewiesen. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts befand sich die Beamtin von Mitte November 2017 bis Anfang Dezember 2018 durchgehend „im Krankenstand“.
Im Laufe des Jahres 2018 erteilte der Justizanstaltsleiter der Beamtin mehrmals die Weisung, sich gemäß § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beim polizeifachärztlichen Dienst untersuchen zu lassen. Der Justizanstaltsleiter stützte sich hierbei auf eine an die Leiter der Justizanstalten gerichtete „generelle Anordnung der Dienstbehörde“ (der Bundesministerin für Justiz - Justizministerin), derzufolge die Leiter der Dienststellen im Personalbereich Justizanstalten die ärztliche Untersuchung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzuordnen und der Dienstbehörde darüber zu berichten hätten.
Ende Oktober 2020 beantragte die Beamtin bei der Justizministerin (der Dienstbehörde) die Feststellung, dass die Weisung von ihr nicht befolgt werden müsse, weil sie von einer unzuständigen Stelle erteilt worden sei. § 52 BDG 1979 sehe nämlich vor, dass die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nur von der Dienstbehörde (hier: der Justizministerin) erteilt werden dürfe. Die Justizministerin wies mit Bescheid den Antrag der Beamtin ab.
Auch das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Schließlich erhob die Beamtin eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der von der Beamtin aufgeworfenen Frage auseinander, ob die vom Justizanstaltsleiter erteilten Weisungen Deckung in § 52 BDG 1979 finden oder ob die Weisungen von einem unzuständigen Organ erteilt worden sind und daher keine Befolgungspflichten auslösen.
Dazu setzte er sich zunächst mit den gesetzlichen Grundlagen auseinander und wiederholte die Fälle, in denen eine Weisung nicht zu befolgen ist: So ist gemäß Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG eine Weisung unter anderem dann nicht zu befolgen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Im Allgemeinen liegt die Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen an einen Beamten beim Vorgesetzten. Dies kann jeder Vorgesetzte und nicht bloß ein unmittelbar Vorgesetzter sein. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hat in Form einer Weisung zu erfolgen, so der VwGH weiter. Dabei sieht § 52 BDG 1979 ausdrücklich vor, dass die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, von der Dienstbehörde zu erteilen ist. Der Leiter der Justizanstalt war zwar Vorgesetzter der Revisionswerberin, aber nicht Dienstbehörde.
Die Weisungen des Justizanstaltsleiters erfolgten daher durch ein unzuständiges Organ und lösten somit keine Befolgungspflicht aus.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.