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GewO 1994: Auch die Auswirkungen, die bei der Errichtung der Betriebsanlage entstehen, sind von der Genehmigungspflicht umfasst

Ra 2023/04/0262 bis 0266 vom 1. September 2026

Der vorliegende Fall betrifft die Erweiterung einer Fabrik zur Herstellung von Sonnen- und Insektenschutzvorrichtungen – einer Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

Mit Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wurde die Erweiterung der Betriebsanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen genehmigt.

Nachbarn der Betriebsanlage erhoben dagegen eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. In einem separat geführten Bauverfahren kam diesen Nachbarn keine Parteistellung zu. Sie brachten in ihrer Beschwerde vor, die mit der (mehrjährigen) Errichtung des Werks verbundenen Auswirkungen würden sie beeinträchtigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Im Hinblick auf die zu prüfenden Auswirkungen einer Betriebsanlage stelle die GewO 1994 auf den Betrieb, jedoch nicht auf die Errichtung der Betriebsanlage ab. Die mit der Errichtung der Betriebsanlage verbundenen Auswirkungen seien bereits im Bauverfahren von Amts wegen geprüft und genehmigt worden.

Dagegen erhoben die Nachbarn eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob auch Auswirkungen aus der Errichtungsphase der Betriebsanlage im Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 zu berücksichtigen sind.

Dazu verwies der VwGH zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (§§ 74, 75 und 81). Betriebsanlagen, bei denen mit Auswirkungen (etwa für die Arbeitnehmer, die Umwelt oder die Nachbarn) zu rechnen ist, unterliegen demnach der Genehmigungspflicht. Nach § 81 GewO 1994 gilt dies auch für die Änderung bzw. Erweiterung einer Betriebsanlage.

Schon der Wortlaut des § 74 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994 knüpft an die Errichtung einer Betriebsanlage an. Daher sind auch Auswirkungen der Errichtung einer Betriebsanlage im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Auch § 75 GewO 1994, in dem Nachbarrechte geregelt sind, definiert Nachbarn als Personen, die von der Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Aus dem Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ergibt sich daher bereits, dass auch die Errichtung einer Betriebsanlage der Genehmigungspflicht unterliegt und Auswirkungen während der Errichtungsphase wie Staub- oder Lärmbelastung im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Baurecht und Gewerberecht den Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten regeln.

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, dass die Errichtung der Betriebsanlage nicht von der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 umfasst sei. Vielmehr hätte es auch die Auswirkungen der Errichtung zu prüfen gehabt.

Der VwGH hob die Entscheidung auf.


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Volltext der Entscheidung