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ASVG: Schauspielerinnen und Schauspieler stehen in einem Dienstverhältnis zur Filmproduktionsgesellschaft

Ra 2022/08/0081 vom 26. Februar 2026

Im vorliegenden Fall hatte der VwGH die Frage zu klären, ob Schauspielerinnen und Schauspieler, die für eine Filmproduktionsgesellschaft tätig wurden, der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die mitbeteiligten Schauspielerinnen und Schauspieler – teils tageweise – versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Es ging dabei mit ausführlicher Begründung von einem Überwiegen der Merkmale aus, die für eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit von ihrem Dienstgeber, der Filmproduktionsgesellschaft, sprechen.

Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Produktionsgesellschaft eine Revision an den VwGH und brachte vor, die Tätigkeit der Schauspielerinnen und Schauspieler sei nicht als Dienstverhältnis, sondern als selbständige Tätigkeit zu werten.

Dieser Argumentation folgte der VwGH nicht.

Zunächst verwarf er das Argument der Revisionswerberin, dass Werkverträge vorgelegen seien: Die Mitwirkung an einer Filmproduktion ist eine Dienstleistung und kann nicht als Endprodukt (Werk) qualifiziert werden.

Sodann prüfte der Gerichtshof das Vorliegen einer Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wie es für einen Dienstvertrag typisch ist.  Die Beurteilung, ob eine persönliche Abhängigkeit vorliegt, ist anhand des Gesamtbilds der zu beurteilenden Beschäftigung zu treffen. Entscheidend ist hierbei, ob die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person weitgehend ausgeschaltet ist oder nur beschränkt ist. Maßgeblich sind hierbei Vorgaben über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie das Bestehen von Weisungs- und Kontrollbefugnissen. Sollten diese Kriterien für eine Unterscheidung nicht ausreichen, können auch Nebenaspekte (etwa die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) oder die Art des Entgelts maßgeblich sein. Im konkreten Fall hielt der VwGH fest, dass er dem BVwG nicht entgegentritt, wenn dieses aufgrund der Weise der Einbindung in die Filmproduktion (Bindung an Drehort, Drehtage, usw.) davon ausgeht, dass die Schauspielerinnen und Schauspieler in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Der VwGH wies die Revision ab.


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Volltext der Entscheidung