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Entscheidung eines Kompetenzkonflikts: Zur örtlichen Zuständigkeit im Falle des Ausspruchs eines Betretungs- und Annäherungsverbotes
Ko 2026/03/0002 vom 18. Juni 2026
Im vorliegenden Fall hatte der VwGH einen verneinenden (negativen) Kompetenzkonflikt zu lösen. In einem solchen Kompetenzkonflikt lehnen zwei Verwaltungsgerichte in einer Angelegenheit ihre Zuständigkeit ab, wobei eines der beiden Gerichte zu Unrecht von seiner Unzuständigkeit ausgeht.
Seinen Ausgang nahm der Fall mit dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Der Betroffene befand sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs in Oberösterreich an einem Ort nahe der Grenze zu Niederösterreich. Polizeibeamte einer Polizeiinspektion in Niederösterreich, ebenfalls in Grenznähe, veranlassten Beamte einer Polizeiinspektion in Oberösterreich den Betroffenen aufzusuchen und zu befragen. Über ein Telefon der anwesenden oberösterreichischen Polizeibeamten sprachen die Polizeibeamten von Niederösterreich ein Annäherungs- und Betretungsverbot gegenüber dem Betroffenen aus.
Eine vom Betroffenen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene Beschwerde zur Überprüfung des Annäherungs- und Betretungsverbotes wurde von diesem zurückgewiesen. Zwar sei das Gericht sachlich zuständig, jedoch nicht örtlich. Seiner Ansicht nach sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen zum Zeitpunkt der Maßnahme von Bedeutung. Dieser sei in Oberösterreich gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte in weiterer Folge die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Aber auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde aufgrund örtlicher Unzuständigkeit zurück. Es ging davon aus, dass der Ort der Befehlserteilung entscheidend sei. Dies sei der Ort des Ausspruchs des Annäherungs- und Betretungsverbotes gewesen (Niederösterreich).
Der Betroffene stellte nunmehr einen Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts.
Der VwGH setzte sich mit diesem Kompetenzkonflikt auseinander.
§ 3 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz regelt die örtliche Zuständigkeit von Beschwerden gegen Maßnahmen, für die nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre und die auch nicht als Vollziehung von Landessachen ergangen sind. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Ausübung der Maßnahme begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat.
Der VwGH stellte klar, dass der zuständigkeitsbegründende Ort der Ausübung der Maßnahme dort ist, wo sich das ausübende Organ bei Beginn der Ausübung aufhält. Im Fall eines telefonisch ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots ist das jener Ort, von dem aus der das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Polizist den Anruf tätigte.
Daher war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weshalb der VwGH den entgegenstehenden Zurückweisungsbeschluss aufhob.