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Zum Begriff „Behindertenfürsorge“ im Kommunalsteuergesetz 1993 - Steuerbefreiung für Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch Beeinträchtigte
Ro 2025/15/0023 vom 28. Mai 2026
Der VwGH beschäftigte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Auslegung des Begriffs „Behindertenfürsorge“ im Kommunalsteuergesetz.
Eine steirische Gesellschaft bietet psychosoziale Dienstleistungen an und unterstützt Menschen mit psychischen Erkrankungen durch verschiedene Hilfsprogramme, deren Ziel es ist, dass diese Menschen außerhalb einer stationären Versorgung beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren können. Zu diesem Zweck betreibt die Gesellschaft bundeslandweit 30 Betriebe und Geschäfte mit sozialpsychiatrisch geschultem Fachpersonal, etwa in Bereichen wie Fahrradreparatur und -service, Gartenbau und Landschaftspflege, Recycling & Wiederaufbereitung oder Tischlerei. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und eine psychiatrische Diagnose eines Facharztes. Die Teilnehmer am Hilfsprogramm stehen dabei in keinem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft; sie beziehen keinen Arbeitslohn und leisten auch ihrerseits keine Beiträge für ihre Teilnahme. Die Gesellschaft stellt selbst keine Vermittlungstätigkeiten für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, sondern bietet für das AMS quasi eine Vorstufe dafür an, ob die Teilnehmer für den Arbeitsmarkt letztendlich geeignet sind.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz setzte gegenüber der Gesellschaft die Kommunalsteuer für die Jahre 2020 bis 2022 fest, wogegen die Gesellschaft Beschwerde erhob.
In weiterer Folge gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde statt und hob den Abgabenbescheid auf. In seiner Begründung führte es zusammengefasst aus, gemäß § 8 KommStG 1993 seien Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit soweit sie mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken u.a. auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienten. Unter Behindertenfürsorge seien insbesondere alle Maßnahmen zu verstehen, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienten. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft könne dem Begriff der Behindertenfürsorge zugeordnet werden, der Ausnahmetatbestand des § 8 Z 2 KommStG 1993 sei erfüllt.
Das Landesverwaltungsgericht erklärte eine Revision für zulässig wegen Fehlens von Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob Personen mit ärztlich diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen unter den Behindertenbegriff im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen und demzufolge die von einer Körperschaft im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes angebotenen Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtigte Personen unter den Begriff der Behindertenfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 subsumiert werden können.
Der Stadtsenat erhob gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision, die der VwGH nunmehr als unbegründet abwies.
Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der im KommStG 1993 verwendete Begriff „Behindertenfürsorge“ zwar dort nicht legal definiert wird. Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt, wobei sich hier eine einheitliche Verwendung des Begriffs „Behinderung“ ergibt und dieser Begriff im Sinne einer kohärenten Verwendung durch den Bundesgesetzgeber daher auch für das KommStG 1993 heranzuziehen ist.
Eine „Behinderung“ stellt demnach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden - das heißt mehr als voraussichtlich sechs Monate dauernden - körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dar, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.
Gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung führte der VwGH aus, dass Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt der „Behindertenfürsorge“ zugeordnet werden können und daher auch die von einer Körperschaft im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes angebotenen Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch Beeinträchtigte unter den Begriff „Behindertenfürsorge“ subsumiert werden können.