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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz: Keine unionsrechtskonforme Auslegung bei mangelhafter Umsetzung einer Richtlinie aufgrund des verwaltungsstrafrechtlichen Günstigkeitsprinzips
Ro 2026/02/0005 vom 14. September 2026
In seiner Entscheidung vom 14. September 2026 befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Revision eines Kreditinstitutes, das vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 Finanzmarkt‑Geldwäschegesetz (FM‑GwG) zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 588.000,‑‑ verpflichtet worden war.
Das revisionswerbenden Kreditinstitut hatte im Tatzeitraum bestimmte Geschäftsbeziehungen (aus der Edelmetallhandels- sowie Glücksspielbranche) in die niedrigste Risikoklasse und damit entgegen § 6 Abs. 5 FM‑GwG nicht in eine angemessene Risikoklasse eingestuft und bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die in Anlage I und Anlage III zum FM‑GwG angeführten Variablen nicht oder nur teilweise berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete, warum das revisionswerbende Kreditinstitut den Verstoß schuldhaft verwirklicht habe. Dabei wertete es das Verhalten des revisionswerbenden Kreditinstitutes als systematischen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 2 FM‑GwG, weshalb es für die Bemessung der Geldstrafe § 34 Abs. 4 FM‑GwG heranzog.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des Kreditinstitutes in der Schuldfrage zurück.
Anders war jedoch die Strafbemessung zu beurteilen: Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht einen höheren Strafsatz angewendet hatte.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldstrafe durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde war für deren Bemessung § 34 Abs. 2 FM‑GwG aF anzuwenden. In der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes geltenden Fassung der §§ 34 und 35 FM‑GwG hat der Gesetzgeber die Systematik von § 34 FM‑GwG verändert und den alten Abs. 2, das ist jener Absatz, der die Höhe der Geldstrafe bei systematischen Übertretungen vorsah, mit Abs. 4 neu bezeichnet. Der Verweis in § 35 Abs. 3 FM‑GwG, also die Bestimmung, die festlegt, welcher Strafrahmen bei juristischen Personen bei welcher Übertretung des FM‑GwG zur Anwendung kommt, wurde jedoch nicht angepasst. Es fehlt in dieser Bestimmung somit der Verweis auf Abs. 4.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es daher nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit gibt, über ein Kreditinstitut eine Geldstrafe wegen einer Pflichtverletzung nach § 35 Abs. 3 FM‑GwG iVm § 34 Abs. 4 FM‑GwG zu verhängen, weil das Gesetz das ‑ seinem explizitem Wortlaut nach ‑ gerade nicht vorsieht. Ob dies vom Gesetzgeber intendiert war oder nicht, ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes, der bei der Interpretation im materiellen Strafrecht zwingend zu beachten ist, nicht weiter von Bedeutung.
Der österreichische Gesetzgeber hat es damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verabsäumt, seine aus den Art. 58 und 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. Gemäß Art. 59 leg. cit. sind nämlich im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens € 5.000.000,‑‑ oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes vorzusehen. Die derzeitige österreichische Rechtslage ist insofern klar unionsrechtswidrig.
Da nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes über das revisionswerbende Kreditinstitut lediglich eine Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 3 FM‑GwG iVm § 34 Abs. 1 FM‑GwG in der Höhe von bis zu € 150.000,‑‑ verhängt werden konnte, ist diese Rechtslage für das revisionswerbende Kreditinstitut günstiger als jene des Tatzeitraumes. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dies ist hier aufgrund des bloßen Vergleiches der Strafandrohungen evident.
Der Verwaltungsgerichtshof erteilte der vom Bundesverwaltungsgericht sowie der Finanzmarktaufsicht vertretenen Auffassung, es handle sich bei der Nichtanpassung von § 35 Abs. 3 FM‑GwG um ein Redaktionsversehen und § 35 Abs. 3 FM‑GwG sei unionsrechtskonform so zu interpretieren, dass dort nicht „gemäß § 34 Abs. 2 und 3“ stehe, sondern „gemäß § 34 Abs. 2 und 4“, eine Absage, weil eine solche Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 7 EMRK, des Art. 49 Abs. 1 GRC sowie der näher dargestellten Rechtsprechung des EuGH nicht möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Revisionsfall trotz des systematischen Verstoßes des revisionswerbenden Kreditinstitutes gegen die ihm auferlegten Verpflichtungen die Geldstrafe im Strafrahmen von bis zu € 150.000,‑‑ zu bemessen gehabt.
Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang aufzuheben.