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Audiovisuelles Medienrecht: Zur Verantwortung des Mediendienstanbieters für verhetzende Äußerungen eines Studiogastes in einem Fernsehprogramm
Ro 2024/03/0002 vom 2. September 2026
Der vorliegende Fall betraf die Ausstrahlung eines Studiogesprächs mit einem ehemaligen Politiker in einem privaten Fernsehprogramm im Mai 2020. Im Zuge dieses Gesprächs äußerte der Studiogast Spekulationen über den Ursprung des Corona-Virus und verstieg sich dabei in herabwürdigenden und zu Hass aufreizenden Äußerungen gegen das chinesische Volk. Der Moderator distanzierte sich nicht ausdrücklich von diesen Äußerungen. Die Sendung wurde in Folge fünfmal wiederholt und mehrere Wochen in einem Abrufdienst online bereitgestellt. Der Studiogast wurde später aufgrund dieser Aussagen wegen Verhetzung verurteilt.
Die Kommunikationsbehörde Austria stellte in einem Rechtsverletzungsverfahren nach dem Audiovisuellen Mediendienstgesetz (AMD-G) fest, dass die Mediendiensteanbieterin durch die Ausstrahlung und Bereithaltung dieser Sendung die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G verletzt habe. Nach dieser Bestimmung dürfen audiovisuelle Mediendienste (wie Fernsehprogramme) nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen. Die Behörde stellte außerdem fest, dass es sich dabei um eine „schwerwiegende Rechtsverletzung“ gehandelt habe. Eine solche Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung kann in einem weiteren Verfahren – unter weiteren Voraussetzungen – zum Entzug der Zulassung für die Veranstaltung von Fernsehen führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung der Behörde bestätigt. Die Mediendiensteanbieterin hat dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin argumentierte sie, dass die verpönten Äußerungen nicht von einer ihr zuzurechnenden Person (wie dem Moderator) getätigt wurden, sondern vom Studiogast. Sie sei für solche Fremdäußerungen, die sie nur weiterverbreitet habe und an welchen ein öffentliches Interesse bestehe, nicht verantwortlich. Daher habe sie das Gesetz nicht verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G nicht eine Verhaltenspflicht für den Mediendiensteanbieter (und allenfalls ihm zuzurechnende Personen) aufstellt, sondern eine inhaltliche Anforderung an das Programm festgelegt. Für die Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes trägt aber schon nach der gesetzlichen Definition der jeweilige Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung, und zwar unabhängig davon, welche Person konkret eine gesetzwidrige Äußerung im Programm tätigt.
Zu beachten ist dabei allerdings das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 Europäische Menschrechtskonvention und Art. 11 Grundrechtecharta, das auch von besonderer Bedeutung für die Massenmedien ist. Daher trifft ein Medienunternehmen nur in besonderen Konstellationen eine Verantwortung für die Äußerungen von Personen, die etwa in einem Interview, in einem Live-Gespräch oder in einer Diskussionsrunde ihre Meinung vertreten. Ein solcher Fall liegt hier aber vor, weil die Mediendiensteanbieterin ihrer Verantwortung in der Ausübung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit nicht nachgekommen ist, indem sie die zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufreizenden Aussagen des Studiogastes ohne jegliche Kontextualisierung oder ernsthafte Gegenargumente zur Abmilderung ihrer Wirkung verbreitet hat. Zwar genießen Äußerungen zu Fragen von öffentlichem Interesse grundsätzlich einen starken Schutz. Hingegen können Äußerungen, die Gewalt, Hass, Fremdenfeindlichkeit oder eine andere Form der Intoleranz befürworten oder rechtfertigen („Hate Speech“), in der Regel keinen Anspruch auf Schutz erheben.
Weiters befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der bislang in seiner Rechtsprechung nicht geklärten Frage, unter welchen Voraussetzung eine Rechtsverletzung gemäß § 63 Abs. 4 AMD-G als „schwerwiegend“ festzustellen sei. Dabei hat er dargelegt, dass dies im Einzelfall in einer Gesamtbetrachtung zu klären ist, bei der die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt: Dem von § 30 Abs. 2 AMD-G geschützten Rechtsgut kommt eine besondere Bedeutung zu. Weiters wurde zutreffend eine gesteigerte Intensität der Rechtsverletzung berücksichtigt, die sich aus der besonderen Gehässigkeit und Dauer der Äußerungen des Studiogastes ergibt. Hinzu kommt unter diesem Aspekt auch die fünfmalige Wiederholung der Sendung im Fernsehprogramm in unterschiedlichen Tageszeitzonen und deren Bereithaltung über mehr als fünf Wochen im Abrufdienst. Dass die Rechtsverletzung im Wesentlichen auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und die Verantwortung der Mediendiensteanbieterin lediglich aus der unterlassenen Wahrnehmung ihrer redaktionellen Verantwortung - insbesondere durch die inadäquate Reaktion des Moderators – resultiert, nimmt der Rechtsverletzung in Abwägung mit den übrigen Aspekten des Sachverhaltes nicht ihre Schwere.
Die Revision wurde daher als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.