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Frage der UVP-Pflicht von Biogasanlagen
Ro 2024/07/0006 und Ra 2025/07/0267, beide vom 25. Juni 2026
Der VwGH wurde in zwei Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 betreffend die Frage der UVP-Pflicht von Biogasanlagen befasst.
Das UVP-G 2000 sieht (in seinem Anhang 1 Z 2 lit. c in Verbindung mit § 3) eine UVP-Pflicht für „sonstige Anlagen zur Behandlung […] von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a oder 100 t/d“ vor. Ausgenommen davon sind jedoch (unter anderem) „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“.
In dem zu Ro 2024/07/0006 mit ordentlicher Revision der Projektwerberin bekämpften Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die subjektive und objektive Abfalleigenschaft der in der Anlage eingesetzten Eingangsmaterialien in einer den oben genannten Schwellenwert übersteigenden Menge bejaht, die Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung jedoch verneint, weil ein Teil des in der Anlage gewonnenen Biogases verbrannt werde und deshalb keine „ausschließlich stoffliche Verwertung“ vorliege. Auch wenn der deutlich überwiegende Anteil der eingesetzten Abfälle nicht thermisch verwertet werde, sei daher eine UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens gegeben.
Die Projektwerberin erhob gegen diese Entscheidung ordentliche Revision.
Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidung zunächst das Fehlen ausreichender Feststellungen für die Annahme des BVwG, der subjektive Abfallbegriff sei hinsichtlich einer im Hinblick auf den genannten UVP-Tatbestand relevanten Menge der Eingangsmaterialien erfüllt. Ferner hätte das BVwG aufgrund seiner (unstrittigen) Annahme, es handle sich bei der geplanten Anlage der Projektwerberin um keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs eine näher erläuterte Einzelfallprüfung vornehmen müssen, wie dies bereits in einem früheren Erkenntnis des VwGH dargelegt worden war.
Im Rahmen der Beurteilung des Begriffs der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ erachtete es der VwGH als unstrittig und wesentlich, dass durch das geplante Vorhaben der Projektwerberin marktfähige Produkte mit entsprechenden Qualitätsanforderungen, nämlich jedenfalls Düngemittel und Methangas, hergestellt sowie der überwiegende Teil der (vom BVwG als solche beurteilten) Abfälle einer nichtthermischen Verwertung zugeführt würden.
Ferner hob der VwGH mit Bezugnahme auf Erläuterungen zu einer Novelle des AWG 2002 unter anderem hervor, dass Biogasanlagen an sich der die Vergärung und das Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung umfassenden Verwertungskategorie R3 (nach dem Anhang 2 des AWG 2002) zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht als Anlagen zur thermischen Verwertung zu qualifizieren sind.
Im Hinblick darauf, dass dem in Rede stehenden Ausnahmetatbestand im Zusammenhang mit Biogasanlagen nicht von Vornherein der Anwendungsbereich genommen werden soll, teilte der VwGH - auch mangels Beiziehung eines Sachverständigen durch das BVwG und aufgrund fehlender Feststellungen über das konkrete Ausmaß einer vom BVwG angesprochenen „thermischen Verwertung“ - die in näher zitierten Literaturstellen und vom Umweltsenat vertretene Ansicht, wonach der Begriff „ausschließlich“ in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht voraussetzt, dass in der Biogasanlage jedenfalls 100 % der eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden.
Die gegenteilige Ansicht des BVwG, eine auch nur teilweise erfolgende thermische Verwertung schließe die Anwendung des Ausnahmetatbestands jedenfalls aus, erwies sich fallbezogen als rechtswidrig, wobei das - im Einzelfall zu beurteilende - Ausmaß einer zulässigen, gegebenenfalls erfolgenden „thermischen Verwertung“, um noch von einer ausschließlich stofflichen Verwertung im Sinn des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 sprechen zu können, zum gegenwärtigen Verfahrensstand dahinstehen musste. Auch in Anbetracht einer bei Biogasanlagen für den Notfall technisch zwingend erforderlichen Sicherheitseinrichtung („Not-Gasfackel“) konnte die Anwendung des in Rede stehenden Ausnahmetatbestands nicht ausgeschlossen werden.
Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung des BVwG auf.
In dem zu Ra 2025/07/0267 mit außerordentlicher Revision der Standortgemeinde bekämpften Erkenntnis hatte das BVwG - nach Einholung einer Stellungnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen - das Vorliegen einer Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung und die Anwendbarkeit der erwähnten Ausnahmebestimmung des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 angenommen, somit die UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens (Biogasanlage) der Projektwerberin verneint. Auch die in diesem Verfahren thematisierten, der Biogasproduktion vorgelagerten Behandlungsschritte der Zerkleinerung und Vermischung der Materialien begründe keine UVP-Pflicht.
Gegen diese Entscheidung erhob die Standortgemeinde außerordentliche Revision.
Der VwGH betrachtete in seinem Erkenntnis mit näherer Begründung die erwähnten vorbereitenden Behandlungsschritte der Zerkleinerung und Vermischung als Teil des in Biogasanlagen stattfindenden Prozesses einer „stofflichen Verwertung“, die der Erfüllung des Ausnahmetatbestands der „ausschließlich stofflichen Verwertung“ nicht entgegenstehen.
Für diese Beurteilung spricht unter anderem der aus näher zitierter Judikatur abzuleitende Umstand, dass die bei Biogasanlagen relevante Verwertungsart R3 (Anhang 2 des AWG 2002) grundsätzlich nicht eng zu interpretieren ist und der zu prüfende Ausnahmetatbestand nach dem UVP-G 2000 weitgehend ins Leere ginge, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelten. Welche vorbereitenden Schritte vom Begriff der „stofflichen Verwertung“ umfasst sind, ist im Einzelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Neben den jeweiligen technischen Gegebenheiten wird dabei auch auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential abzustellen sein.
Im gegenständlichen Verfahren hatte der vom BVwG beigezogene nichtamtliche Sachverständige die Aufbereitung der Input-Materialien als essentiellen Bestandteil einer Biogasanlage zum Erzielen eines homogenen und gleichbleibenden Materials zum biologischen Abbau beurteilt. Ferner war nach seinen fachkundigen Ausführungen der Transport des flüssigen Produkts nach Vermischung und Zerkleinerung des Input-Materials innerhalb der Biogasanlage gegenüber einer diesbezüglichen örtlichen und zeitlichen Trennung zu bevorzugen.
Darüber hinaus war auch in dieser Angelegenheit das Vorbringen zu prüfen, ob eine teilweise erfolgende Nutzung von Gas zur Wärmeversorgung sowie die Verbrennung von Gas über die Gasfackel als thermische Verwertung anzusehen seien und die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung betreffend die ausschließlich stoffliche Verwertung nach dem UVP-G 2000 ausschlössen.
Auf der Grundlage der fachkundigen Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen zu den Größenordnungen des zur Wärmeversorgung der Betriebsanlage herangezogenen Gesamtoutputs bzw. Gesamtinputs kam der VwGH (wie das BVwG) zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall - selbst wenn man im Sinn des Revisionsvorbringens eine Wärmegewinnung für die Anlage durch Verbrennen des Biogases als eine letztlich thermische Verwertung der eingebrachten Abfälle ansähe - eine solche von so deutlich untergeordneter Bedeutung im Vergleich zur ansonsten stofflichen Verwertung vorläge, dass sie der Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach dem UVP-G 2000 („Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung“) nicht entgegenstand.
Im Hinblick auf die Darlegungen des vom BVwG beigezogenen Sachverständigen, wonach eine „Not-Gasfackel“ eine technisch zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung in Biogasanlagen für den Fall von Störungen darstelle und diese Not-Verbrennung keinerlei Nutzung darstelle, war auch die Beurteilung des BVwG, durch die „Not-Gasfackel“ werde die Anwendung des hier maßgeblichen Ausnahmetatbestands des nach dem UVP-G 2000 nicht ausgeschlossen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der VwGH wies daher die Revision der Standortgemeinde ab.