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StVO: Zum Halte- und Parkverbot bei Schrägparkplätzen
Ra 2025/02/0067 vom 14. September 2026
Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrer bestraft, weil er in einem Wiener Gemeindebezirk sein einspuriges Fahrzeug im Bereich eines Halte- und Parkverbots abgestellt hatte und die für Anwohner vorgesehene Ausnahme auf ihn nicht zutraf. Für berechtigte Anwohner waren in diesem Bereich Schrägparkplätze vorgesehen. Am Anfang und am Ende der Parkplätze stand jeweils ein Verbotsschild mit dem Zusatz „Anfang“ bzw. „Ende“. Begrenzt wurden die Parkplätze von einem Baum und einer Grünfläche. Das Motorrad wurde vor einer gedachten 90°-Linie vom Schild mit dem Zusatz „Anfang“ weg abgestellt.
Der Fahrer erhob gegen die Bestrafung eine Beschwerde, der das Verwaltungsgericht Wien Folge gab und die Strafe aufhob. Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer nicht gegen das Halte- und Parkverbot verstieß, weil er sein Motorrad – bei gedachter 90°-Linie vom Schild weg – noch vor dem Verbotsschild abgestellt habe und das Halte- und Parkverbot daher nicht gegolten habe.
Der Magistrat der Stadt Wien (als bestrafende sowie auch belangte Behörde) erhob eine Amtsrevision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Beginn des Geltungsbereichs eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ im Bereich von Schrägparkplätzen in einem Winkel von 90° ab dem Verkehrszeichen beginne oder dies anhand der Parkplatzausrichtung zu beurteilen ist.
Der VwGH stellte klar, dass bei der Beurteilung, ob ein Fahrzeug innerhalb eines Verbotsbereiches abgestellt wurde, auch die angeordnete Aufstellungsrichtung für vom Verbot ausgenommene Fahrzeuge zu berücksichtigen ist. Würde man der Sichtweise des Verwaltungsgerichts folgen, käme es überdies zu einer ungewollten Teilung eines Parkplatzes.
Dies steht auch mit § 51 Abs. 1 StVO im Einklang, der vorschreibt, dass Schilder vor der Stelle anzubringen sind, vor der sie gelten.
Im vorliegenden Fall war das Schild vor der schrägverlaufenden Linie angebracht, der räumliche Geltungsbereich ist dabei nicht auf einen 90°-Winkel zur Fahrbahn (vom Schild weg) eingeschränkt. Vielmehr war die gesamte von einem Baum und einer Grünfläche eingegrenzte Parkbucht vom Geltungsbereich des Halte- und Parkverbots umfasst.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.