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Art. 55 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung: Zum Ausnahmetatbestand der „justiziellen Tätigkeit“
Ra 2024/04/0310 vom 17. Dezember 2025
Der vorliegende Fall betrifft das Vorbringen einer Verletzung von Datenschutzrechten im Zusammenhang mit einer Durchsuchung des Arbeitsplatzes eines Referenten am Bundesverwaltungsgericht (BVwG; siehe dazu auch Ra 2021/12/0080 ua. vom 5. Dezember 2023). Der Referent erhob eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB), die sich gegen den Präsidenten des BVwG richtete. Der Beschwerdegegner habe das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben nach Art. 8 EMRK sowie das Grundrecht auf Geheimhaltung nach dem Datenschutzgesetz verletzt.
Es handle sich bei der Arbeit eines Referenten um eine justizielle Tätigkeit im Auftrag unabhängiger Richter. Sowohl die DSB als auch das BVwG wiesen die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab. Das Gericht bestätigte zunächst die Zuständigkeit der DSB und verneinte das Vorliegen von „justiziellen Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausschließen würde. Es sei unstrittig, dass eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO vorliege und der Präsident des BVwG als Verantwortlicher zu qualifizieren sei. Im Beamtendienst- bzw. Disziplinarrecht sowie im Gesetz über das BVwG fänden sich gesetzliche Grundlagen für die im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgte Datenverarbeitung. Schließlich sei auch die Durchsuchung selbst nicht rechtswidrig gewesen.
Dagegen erhob der Referent Revision an den VwGH.
Der VwGH behandelt in seiner Entscheidung die Frage, ob Datenverarbeitungen des Präsidenten des BVwG im Rahmen seiner Dienstaufsicht gegenüber nicht-richterlichen Bediensteten unter den Ausnahmetatbestand der „justiziellen Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen. Träfe dies zu, wäre die DSB zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde unzuständig.
Zunächst stellte der VwGH klar, dass – hier – nur die Verarbeitung von Daten des Referenten, nicht jedoch des Richters, für den er tätig war, betroffen ist; Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht.
Nach Rechtsprechung des EuGH ist zunächst zu klären, ob die Tätigkeit, in deren Rahmen die inkriminierte Verarbeitung erfolgte, einem Gericht zuzurechnen ist. Geprüft wird dabei nicht die Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern die des Beschwerdegegners (durch den die Verarbeitung der Daten erfolgt). Es ist entscheidend, ob die datenschutzrechtlich zu kontrollierende Verarbeitung durch den Präsidenten des BVwG im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfolgt, die einem Gericht zuzuordnen ist.
Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung stellte der VwGH klar, dass die Tätigkeit des Präsidenten des BVwG der Justizverwaltung zuzuordnen ist. Weder handelte der Präsident fallbezogen als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes. Der Tatbestand des Art. 55 Abs. 3 DSGVO war nicht anzuwenden.
Die DSB war daher zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde zuständig.
Der VwGH wies die Revision somit als unbegründet ab.