Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

DSGVO: Kein Anspruch auf Berichtigung der Schreibweise des Nachnamens von "ss" auf "ß"

Ro 2021/04/0015 vom 17. Juli 2023

Im vorliegenden Fall beantragte der Revisionswerber bei einem Unternehmen die Berichtigung der Schreibweise seines Nachnamens von einem "ss"“ auf ein "ß". Zwar wird der Nachname des Revisionswerbers laut Geburtsurkunde, Reisepass und Personalausweis mit "ß" geschrieben. Der Revisionswerber erhielt von dem Unternehmen Ruhegenussbezüge sowie einen Ermäßigungsausweis jeweils mit der Schreibweise "ss".

Das Unternehmen teilte dem Revisionswerber mit, dass eine solche Berichtigung nicht möglich sei, weil das eingesetzte System die Verwendung von Sonderzeichen aus Kapazitätsgründen nicht erlaube.

Der Revisionswerber wandte sich daraufhin mit einer Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde, weil er sich in seinem Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO verletzt sah.

Die Datenschutzbehörde wies die Datenschutzbeschwerde mit Bescheid ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ebenfalls ab.

Schließlich erhob der Revisionswerber Revision an den VwGH.

Der VwGH stellte klar, dass nach Art. 16 DSGVO die (von einer Datenverarbeitung) betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Dabei stellt die DSGVO auf eine sachliche Richtigkeit ab. Dies bedeutet, dass die Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist. Darüber hinaus ist bei einer Berichtigung die Angemessenheit bzw. Vertretbarkeit zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall führte das Unternehmen den Namen des Revisionswerber mit "ss", weil das von ihr verwendete System in technischer Hinsicht Sonderzeichen nicht berücksichtigt. Auch in den maschinenlesbaren Zeilen des Reisepasses wird der Nachname des Revisionswerbers mit "ss" geschrieben. Zudem kann im Reisepass ein Vermerk aufgenommen werden, dass ein "ß" mit einem "ss" gleichzusetzen ist.

Das BVwG ging zu Recht davon aus, dass die Schreibweise "ss" mit "ß" sachlich bedeutungsgleich und somit sachlich richtig sei. Das Gericht verneinte daher zu Recht einen Anspruch auf Berichtigung.


Download:

Volltext der Entscheidung