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Zum Familienbeihilfeanspruch eines in einer Wohngemeinschaft lebenden Minderjährigen

Ro 2020/16/0048 vom 31. Jänner 2023

Im vorliegenden Fall stellte ein Minderjähriger, der im Auftrag der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in einer Wohngemeinschaft lebt, einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe (Eigenantrag). Das Finanzamt wies diesen Antrag ab. Nach der Auffassung des Finanzamts habe er gemäß § 6 Abs. 5 FLAG keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, weil die Finanzierung seines Unterhalts durch Mittel der öffentlichen Hand erfolge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Minderjährige Beschwerde. Darin brachte er vor, dass der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlicher Hand geleistet werde, weil die Wohngemeinschaft teilweise spendenfinanziert sei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde des Minderjährigen und hob den Bescheid des Finanzamts auf. Das BFG bejahte den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, weil sich der Betreiber der Wohngemeinschaft selbst durch Spenden finanziere, weshalb der Unterhalt des Minderjährigen nicht "zur Gänze" aus öffentlichen Mitteln bestritten werde.

In der Folge erhob das Finanzamt Revision. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf und begründete wie folgt:

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in einer Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand gesichert ist. Entscheidend ist dabei die ausschließliche Kostentragung durch die öffentliche Hand unabhängig von der Art der Unterbringung. Dies gilt für sämtliche Situationen, in denen der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird. Auch nach der mit BGBl I Nr. 77/2018 erfolgten Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG kann der Unterhalt des Minderjährigen dann als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder das Kind selbst noch dessen Eltern, sondern Dritte Kostenbeiträge zum Unterhalt leisteten.

Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.


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Volltext der Entscheidung