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Kein Waffenpass für Polizeischüler

Ra 2023/03/0021 vom 20. Juni 2023

Im vorliegenden Fall beantragte ein Polizeischüler die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, um diese auch - privat - bei sich führen zu dürfen. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft wies den Antrag ab.

Dagegen erhob der Polizeischüler eine Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge und gab dem Antrag des Polizeischülers statt, womit ihm ein Waffenpass auszustellen sei. Rechtlich stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf eine Bestimmung des Waffengesetzes (WaffG), wonach ein Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Antragsteller Angehöriger der Polizei ist (§ 22 Abs. 2 Z 2 WaffG). Dazu würden auch Polizeischüler zählen.

Die Bezirkshauptmannschaft wandte sich dagegen mit einer Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der Rechtsfrage auseinander, ob von § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG, wonach Polizisten einen Bedarf am Mitführen von Schusswaffen haben, auch Polizeischüler umfasst sind.

Dazu hielt er zunächst fest, dass von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Sicherheitspolizeigesetz, auf den das WaffG verweist (im Wesentlichen Angehörige der Polizei), tatsächlich auch Polizeischüler erfasst sind.

Der VwGH stellte aber klar, dass diese Bestimmung einschränkend auszulegen ist – es ist eine teleologische Reduktion vorzunehmen.

Bei einer teleologischen Reduktion wird ein in ihrem Wortlaut überschießender und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Anwendungsbereich einer Bestimmung eingeschränkt.

Im vorliegenden Fall verfolgt das WaffG nämlich das Ziel, die Zahl jener Menschen zu begrenzen, die berechtigt sind, Waffen zu führen.

Im Zusammenhang mit Polizisten ging der Gesetzgeber davon aus, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit auch außerhalb des Dienstes einer erhöhten Gefährdung unterliegen, darüber hinaus auch gegebenenfalls verpflichtet sind, sich in den Dienst zu stellen, und zudem im Umgang mit Waffen umfassend geschult und geübt sind.

In diesen vom Gesetzgeber genannten Gesichtspunkten unterscheiden sich Polizeischüler aber von fertig ausgebildeten Polizisten, so der VwGH weiter:

Polizeischüler verfügen in der Regel nicht über eine derartige Ausbildung an der Waffe bzw. eine derartige Handhabungssicherheit mit ihr. Sie versehen regelmäßig auch noch keinen Exekutivdienst, weshalb keine daraus resultierende Gefahr von Racheakten besteht. Zwar dürfen sich auch Polizeischüler in den Dienst stellen, sie sind dazu aber nur verpflichtet, wenn es ihnen zumutbar ist.

Um eine unsachliche Gleichbehandlung von fertig ausgebildeten Polizisten und Polizeischülern zu vermeiden, ist § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG einschränkend auszulegen.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher auf.


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Volltext der Entscheidung