Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

§ 24 AsylG 2005: Nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Verfahrenseinstellung ist ein Asylverfahren endgültig beendet

Ra 2022/14/0294 vom 22. Februar 2023

Im vorliegenden Fall stellte eine kenianische Staatsangehörige (Antragstellerin) im Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab. Gleichzeitig sprach das BFA eine Rückkehrentscheidung aus und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Kenia zulässig sei.

Im Juni 2017 erhob Antragstellerin dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Weil dem BVwG der Aufenthalt der Antragstellerin nicht mehr bekannt war, stellte es das Verfahren im Februar 2019 mit Beschluss gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.

Die Antragstellerin stellte im November 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der im Jänner 2022 vom BFA abgewiesen wurde.

Davon erfuhr das BVwG, dass in weiter Folge feststellte, dass die Antragstellerin bereits seit September 2020 über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Mit Verfahrensanordnung vom Februar 2022 setzte das BVwG das Verfahren nunmehr fort.

Im fortgesetzten Verfahren gab das BVwG der Beschwerde mit Erkenntnis vom August 2022 statt und erkannte der Antragstellerin einen Asylstatus zu.

Dagegen erhob das BFA eine Amtsrevision, in der es im Wesentlichen vorbrachte, dass gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung nicht mehr zulässig sei.

Dazu hielt der VwGH unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass einer gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgten Verfahrenseinstellung durch das BFA oder das BVwG keine verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Diese haben nämlich das Verfahren von sich aus (von Amts wegen) fortzusetzen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (nunmehr) möglich ist. Die Fortsetzung des Verfahrens ist bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Einstellung möglich. Bis dahin ist das Verfahren somit auch nicht endgültig beendet.

Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn seit der Einstellung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Denn dann stellt sich die zunächst vorläufige Beendigung des Verfahrens nunmehr als eine endgültige Beendigung dar, weil gemäß § 24 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005 das Verfahren dann nicht mehr fortgesetzt werden darf. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass durch den Fremden ein neuer Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ist. Weil mit der Einstellung des Verfahren keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, steht einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag auch keine "entschiedene Sache" (res iudicata) entgegen.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund des Ablaufs von zwei Jahren das BVwG nicht mehr über die Beschwerde entscheiden durfte. Es war daher unzuständig.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin bereits vor dem Ablauf von zwei Jahren wieder in Österreich gemeldet war und ihr Aufenthalt dadurch hätte festgestellt werden können. Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ist das Verfahren fortzusetzen, "sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist". Der VwGH stellte abschließend klar, dass sich der "maßgebliche Sachverhalt" auf eine inhaltliche Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz) jedoch nicht auf den Aufenthaltsort von Antragstellern bezieht. Es ergibt sich daraus somit keine Verpflichtung, den unbekannten Aufenthaltsort eines Antragstellers zu ermitteln, zumal es im vorliegenden Fall der Antragstellerin freistand, dem BVwG ihren Aufenthalt mitzuteilen und dadurch eine Fortsetzung des Verfahren zu bewirken.

Der VwGH hob die Entscheidung des BVwG wegen (der eingetretenen) Unzuständigkeit auf.


Download:

Volltext der Entscheidung