Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Die Atemschutzmaske war über den Mund- und Nasenbereich zu tragen

Ra 2022/03/0277 vom 6. September 2023

Im vorliegenden Fall wurde dem Teilnehmer einer Versammlung im Dezember 2021 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorgeworfen, dass dieser bei der Versammlung seine Maske nicht richtig getragen habe. Die Maske habe lediglich den Mund-, jedoch nicht den Nasenbereich bedeckt. Die Bezirkshauptmannschaft ging dabei davon aus, dass der Teilnehmer die Maske im Sinne der 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung "nicht getragen" habe und bestrafte ihn nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

Der Teilnehmer erhob gegen die Strafe eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hob die Strafe auf und stellte das Strafverfahren ein. Das Gericht ging davon aus, dass dem Teilnehmer die Tat nicht richtig und vollständig vorgehalten worden sei. Dem Teilnehmer sei nämlich einerseits vorgeworfen worden, er habe die Maske nicht getragen und andererseits, er habe die Maske nicht ordnungsgemäß getragen. Die 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung bestimme nicht, wie die Maske zu tragen sei. Der Teilnehmer habe somit keine Übertretung begangen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Amtsrevision.

Der VwGH hatte sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Tragen einer Maske lediglich über dem Mundbereich (sohin nicht auch über dem Nasenbereich) von der Strafbestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfasst war.

Der VwGH hatte bei seiner Entscheidung davon auszugehen, dass der Teilnehmer an der Versammlung teilnahm und dabei die Maske lediglich über den Mund trug.

Der VwGH stellte klar, dass bereits der Begriff "Atemschutzmaske" selbst im Sinne der 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung nahelegt, dass eine Maske sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckt, erfolgt die Atmung doch durch beide genannten Organe.

Auch aus einer systematischen Betrachtungsweise der 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung kommt man zum gleichen Ergebnis. So durften Menschen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, eine andere mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern diese den "Mund- und Nasenbereich" abdeckte.

Auch das COVID-19-Maßnahmengesetz spricht im Zusammenhang von Versammlungen von "den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen".

Abschließend hielt der VwGH fest, dass eine Auslegung, nach welcher eine Maske lediglich den Mund-, und nicht auch den Nasenbereich abdecken müsste, dem Zweck der Maskenpflicht widerspreche. Die Maskenpflicht stellte nämlich eine gesundheitspolitische Maßnahme dar, die die Verbreitung von COVID-19 verhindern sollte.

Der Vorwurf, die Maske nicht im Sinne der 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung getragen zu haben, umfasste somit auch den Vorwurf, die Maske nicht richtig - nämlich sowohl über den Mund- als auch den Nasenbereich - getragen zu haben, weswegen der Tatvorwurf im vorliegenden Fall hinreichend klar.

Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.


Download:

Volltext der Entscheidung