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§ 8 Abs. 5 Z 1 WaffG: Auch die Verweigerung eines Alkoholtests gilt als "im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung"

Ra 2022/03/0219 vom 19. Dezember 2022

Im vorliegenden Fall wurde einer Frau ihre Waffenbesitzkarte (zunächst mit Bescheid, dann mit Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht "bestätigend") entzogen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Frau innerhalb der Jahre 2018 bis 2021 zweimal als Fahrerin eine Alkoholtestung verweigert hatte sowie einmal wegen (tatsächlichem) betrunkenen Fahrens bestraft wurde.

Der VwGH hatte zu klären, ob eine Entziehung des Waffenscheins aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen zulässig war.

Das Waffengesetz 1996 (WaffG) sieht vor, dass nur jene Menschen Waffen besitzen dürfen, die verlässlich (§ 8) sind. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden (hier: Waffenbesitzkarte) wiederum zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der oder die Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Nach § 8 Abs. 1 WaffG gilt ein Mensch dann als verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Gefahr dahingehend besteht, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen Menschen überlassen wird, die dazu nicht berechtigt sind. Grundsätzlich handelt es sich bei Frage, ob ein Mensch verlässlich ist, um eine Prognoseentscheidung. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Prüfung, ob aufgrund von Alkoholkonsum die Verlässlichkeit eines Menschen ausgeschlossen ist, ist zu berücksichtigen, ob hierbei ein "waffenrechtlicher Bezug" besteht.

Aufgrund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften eines Menschen kann dessen Verlässlichkeit jedoch bereits ex lege (nach dem Gesetz) – unwiderlegbar – ausgeschlossen sein. In solchen Fällen kommt es dann auch nicht mehr auf einen "waffenrechtlichen Bezug" an.

Die Behörde und das Verwaltungsgericht stützten sich im vorliegenden Fall auf eine derartige Bestimmung. Nach § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG gilt nämlich ein Mensch dann nicht (mehr) als verlässlich, wenn er öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurde und diese Bestrafungen noch nicht getilgt sind.

Indem die Frau im vorliegenden Fall bereits deswegen bestraft wurde, weil sie betrunken mit dem Auto gefahren ist, hat sie zweifellos eine derartige schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit begangen.
Als für den Fall entscheidende Rechtsfrage war zu lösen, ob auch die Verweigerung eines Alkoholtests als eine im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG einzustufen ist.

Dazu hielt der VwGH zunächst fest, dass die die Frau auch in diesen Fällen verdächtig war, betrunken mit dem Auto gefahren zu sein. Aufgrund ihrer Verweigerung der Alkoholtests konnte die Alkoholisierung aber nicht nachgewiesen werden.

Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung sprach der VwGH aus, dass die Verweigerung eines Alkoholtests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist, wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung (so ist etwa der Strafrahmen für eine Verweigerung genauso hoch wie der höchste Strafrahmen für betrunkenes Fahren). Auch aus den Materialien zu § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG ergibt sich, dass die Verweigerung eines Alkoholtests als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinn dieser Norm anzusehen ist. Es kann somit dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Fälle, in denen der Alkoholtest verweigert wurde, anders beurteilt haben wollte, als jene, in denen tatsächlich eine Alkoholisierung nachgewiesen werden konnte.

Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Zielsetzung des WaffG, die Verlässlichkeit streng zu prüfen, zählt daher auch die Verweigerung des Alkoholtests als eine im Zustand der Trunkenheit begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG.

Der Frau wurde daher zu Recht die Waffenbesitzkarte entzogen, weshalb der VwGH die Revision somit abwies.


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Volltext der Entscheidung