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Auch im Spam-Ordner gelandete E-Mails sind der Behörde zugegangen

Ra 2022/03/0097 vom 20. Juni 2023

Im vorliegenden Fall stellte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt gegenüber mehreren Personen aufgrund von Verwaltungsübertretungen Strafverfügungen (Geldstrafen) aus.

Weil nach ein paar Monaten die Geldstrafen nicht bezahlt wurden, und die Behörde davon ausging, dass nicht rechtzeitig Einsprüche erhoben worden seien, schickte die Behörde Mahnungen aus. Daraufhin brachten die bestraften Personen durch ihren Anwalt vor, dass sie jeweils per E-Mail rechtzeitig Einsprüche gegen die Geldstrafen eingebracht hätten und schickten die Einsprüche in Kopie mit.

Die Behörde ging jedoch davon aus, dass die Einsprüche nicht "in der Mailadresse der Behörde, Fachabteilung Verwaltungsstrafrecht" eingelangt seien. Die E-Mails seien viel mehr in den "Spam-Ordner" gelangt, weshalb die E-Mails als nicht sicher eingestuft worden seien. Die Einsprüche seien somit nicht bei der Behörde eingelangt. Die in weiterer Folge in Kopie gesendeten Einsprüche seien verspätet.

Dagegen erhoben die Personen Beschwerden.

Das Landesverwaltungsgericht hob die angefochtenen Strafverfügungen auf. Das Gericht ging davon aus, dass die Einsprüche Rechtzeitig an die Behörde gesendet wurden. Es komme dabei nicht darauf an, in welchen E-Mail-Ordner der Behörde die Einsprüche gelangt seien. Auch nicht darauf, ob die Behörde die E-Mails gelesen oder zur Kenntnis genommen habe.

Dagegen erhob der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt eine Revision.

Dazu stellte der VwGH klar, dass schriftliche Anbringen der Behörde grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können. Per E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Die Einsprüche wurden an jene E-Mail-Adresse gesendet, die dafür von der belangten Behörde im Internet bekannt gemacht wurde. Dafür, dass darüberhinausgehende, vorab bekannt gemachte technische Voraussetzungen nicht eingehalten oder solche organisatorischen Beschränkungen missachtet worden wären, gab es keinen Hinweis.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine E-Mail dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet.

Es kommt dabei auch nicht auf eine weitere Untergliederung in Abteilungen oder Magistrate an. Dies betrifft nur die innere Gliederung der Behörde, so der VwGH weiter.

Weil der VwGH die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen mit seiner bisherigen Rechtsprechung klären konnte, wies er die Revision zurück.


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Volltext der Entscheidung