Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

§ 34 Abs. 3 StbG: Zur Entziehung der Staatsbürgerschaft innerhalb der 6-Jahres-Frist

Ra 2022/01/0314 vom 10. Mai 2023

Im vorliegenden Fall wurde einer kenianischen Staatsangehörigen mit Wirksamkeit vom 4. Juli 2016 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Weil die Frau in weiterer Folge keinen Nachweis über das Ausscheiden aus der kenianischen Staatsangehörigkeit erbrachte, leitete die Tiroler Landesregierung ein Verfahren über die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein und entzog der Frau mit Bescheid vom 25. November 2020 wieder die Staatsbürgerschaft. Dieser Bescheid wurde am 23. Februar 2021 zugestellt.

Dagegen erhob die Frau Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. August 2022 abwies.

In der dagegen erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof brachte sie insbesondere vor, dass die sechsjährige Frist (nach der Verleihung), innerhalb derer nach dem Gesetz eine nachträgliche Entziehung zulässig ist, bereits abgelaufen sei.

Gemäß § 34 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) ist einem Staatsbürger oder einer Staatsbürgerin die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn dieser oder diese etwa aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, seine oder ihre bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten hat. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist nach einem Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung eine Entziehung nicht mehr zulässig.

Der VwGH hatte zu klären, was unter dem Zeitpunkt "Entziehung" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist; konkret, ob demnach - innerhalb der 6-Jahres-Frist - die Einleitung des Entziehungsverfahrens, die Erlassung des Bescheids durch die Landesregierung oder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (im Beschwerdeverfahren) zu erfolgen hat.

Unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien sowie unter Beachtung von Sinn und Zweck der Bestimmung bzw. des Gesetzes (Vermeidung von mehrfachen Staatsbürgerschaften) kam der VwGH zum Ergebnis, dass mit der "Entziehung" auf den Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheids durch die zuständige Landesregierung abgestellt wird.

Im vorliegenden Fall erging der am 23. Februar 2021 erlassene Bescheid der Tiroler Landesregierung über die Entziehung der am 4. Juli 2016 verliehenen österreichischen Staatsbürgerschaft daher rechtzeitig. Dass das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Beschwerdeverfahren) erst nach Ablauf dieser Frist entschieden hatte, war ohne Belang.

Im Übrigen hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis dennoch auf: Das Landesverwaltungsgericht hatte nämlich die - im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft - unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen sowie zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.


Download:

Volltext der Entscheidung