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Grunderwerbsteuer: Die Übertragung von Anteilen an einer KG auf eine GmbH fällt unter § 1 Abs. 3 GrEStG

Ra 2021/16/0082 vom 13. Dezember 2022

Im vorliegenden Fall war eine KG grundbücherliche Eigentümerin eines inländischen Grundstücks. Mit Einbringungsvertrag wurden Anteile dieser KG in eine GmbH eingebracht. Bis zur Einbringung war die GmbH zu 80% als Kommanditistin an dieser KG beteiligt.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH im Zusammenhang mit diesem Einbringungsvertrag Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzamt war der Ansicht, dass durch die Einbringung der Beteiligung mehr als 95% der Anteile bei der GmbH vereinigt worden seien, weshalb ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Sie vertrat den Standpunkt, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nicht für Personengesellschaften anwendbar sei. Bloß mittelbare Anteilsvereinigungen über den Erwerb von Anteilen an anderen Gesellschaften mit inländischen Grundstücken sei weder von § 1 Abs. 2a GrEStG noch von § 1 Abs. 3 GrEStG erfasst.

In der Folge wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der GmbH ab. Das BFG ging davon aus, dass durch die Einbringung der KG in die GmbH eine Anteilsvereinigung stattgefunden habe und dadurch § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG erfüllt sei.

Die GmbH erhob gegen diese Entscheidung Revision. Der VwGH begründete folgendermaßen:

Während § 1 Abs. 2a GrEStG ausschließlich Personengesellschaften erfasst, stellt § 1 Abs. 3 GrEStG demgegenüber darauf ab, dass ein inländisches Grundstück "zum Vermögen einer Gesellschaft" gehört. Davon mitumfasst werden die Tatbestände der Anteilsvereinigung sowie der Übertragung von Anteilen. Der Begriff "Gesellschaft" ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen und bezieht jede rechtsfähige Personenmehrheit, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließt, mit ein. Daher stellt der Begriff Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht nur auf Kapitalgesellschaften, sondern auch auf Personengesellschaften nach dem UGB, ab. Wie das BFG zu Recht annahm, ist für die gegenständliche Übertragung von Anteilen am Gesellschaftsvermögen einer KG auf eine GmbH § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar.

Der VwGH wies die Revision daher ab.


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Volltext der Entscheidung