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Zur Eintragung einer gesetzlichen Vertretung für Minderjährige auf der Bürgerkarte zur Ermöglichung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen ("Handysignatur")

Ro 2022/03/0041, 0042 vom 20. September 2022

Im vorliegenden Fall strebten die ehelichen Eltern einer im Jahr 2012 geborenen und somit minderjährigen Tochter an, ihre Vertretungsbefugnis für das Kind auf ihren (damaligen) Bürgerkarten einzutragen, um auch für die Tochter mittels Handysignatur im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen kommunizieren zu können.

Dieses Anliegen wurde ihnen sowohl von der Behörde als auch dem nachprüfenden Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verweigert. Die Behörde argumentierte, die Tochter könne als Minderjährige mangels Geschäftsfähigkeit nicht bestätigen, dass sie von der Eintragung Kenntnis habe, was aber erforderlich wäre. Das BVwG meinte ergänzend, die elektronische Kommunikation mit öffentlichen Stellen komme überhaupt nur für Personen in Betracht, die das 14. Lebensjahr vollendet hätten.

Die Eltern erhoben gegen die Entscheidung des BVwG Revision an den VwGH. Sie verwiesen darauf, dass sie ihr Obsorgerecht für die Tochter unbestritten nachgewiesen hätten. Dies müsse ausreichen, um die Vertretungsmacht für das Kind auf ihren Bürgerkarten einzutragen.

Im Revisionsverfahren erstattete die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) eine Revisionsbeantwortung. Darin brachte sie als maßgebliches Argument gegen den Wunsch der Eltern vor, es sei derzeit noch nicht möglich, ihre Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Verwendung der Handysignatur für ihre Tochter tagesaktuell automatisiert zu überprüfen.

Der VwGH erachtete keines der von den Behörden und dem BVwG vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Antrags der Eltern für zutreffend. Das anzuwendende E-Government-Gesetz und die dazu ergangene Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 erlauben die Eintragung des Vertretungsverhältnisses auf den Bürgerkarten der Eltern für ihre minderjährige Tochter. Der Nachweis der Vertretungsmacht der Eltern wurde auch unstrittig erbracht und war ausreichend. Die Annahme des BVwG, das Gesetz sehe eine Möglichkeit zum elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen für unmündige Minderjährige wie die Tochter der Antragsteller nicht vor, trifft nicht zu, weil dieses Recht jeder natürlichen Person zusteht. Auch die von der BMDW vermisste Möglichkeit, die aufrechte Vertretungsmacht bei jeder Verwendung der Handysignatur durch die Eltern automatisch überprüfen zu können, ist keine Voraussetzung für die Eintragung dieser Vertretung auf den Bürgerkarten der Eltern, möge sie im Sinne der Rechtssicherheit auch zweckmäßig sein.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung daher auf.


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