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Im Ausland lebende Staatsbürger können vor einen Untersuchungsausschuss geladen werden

Ro 2022/03/0062 vom 18. Oktober 2022

Der Revisionsfall betrifft die Ladung eines im Ausland (in den Niederlanden) lebenden österreichischen Staatsbürgers als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP‑Regierungsmitglieder.

Die Auskunftsperson leistete der Ladung jedoch nicht Folge, weshalb der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe beantragte. Das BVwG verhängte daraufhin eine Beugestrafe in der Höhe von 6.000 Euro über die Auskunftsperson. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die in Übereinstimmung mit der niederländischen Rechtslage unter Einbindung der niederländischen Behörden erfolgte Ladung rechtswirksam an die Auskunftsperson ergangen sei. Die von der Auskunftsperson geltend gemachten Gründe würden ihr Fernbleiben nicht rechtfertigen.

Gegen die Entscheidung des BVwG erhob die Auskunftsperson Revision an den VwGH. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie hätte die Ladung nicht befolgen müssen, weil sie in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr habe.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Verpflichtung nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, einer Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nachzukommen und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten, auch solche Personen erfasst, die ‑ wie hier ‑ zwar österreichische Staatsbürger sind, in Österreich aber weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Dazu hielt der VwGH fest, dass die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers - einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht voraussetzt, um die Verpflichtung einer Auskunftsperson zu begründen, einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss nachzukommen. Dies ergibt sich aus der autonomen Auslegung der Verfahrensordnung (siehe dazu auch Ra 2021/03/0001 vom 8. Februar 2021). Dem stehen weder verfassungsrechtliche noch völkerrechtliche Grundsätze entgegen.

Der VwGH wies daher die Revision als unbegründet ab.

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