Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Einkommensteuer: Zahlungen des Wohnungsvermieters in die Instandhaltungsrücklage nach § 31 WEG 2002 sind (noch) keine Werbungskosten

Ro 2021/13/0014 vom 2. Mai 2022

Der Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten machte er die von ihm bezahlten Beiträge an den "Reparaturfonds" (Instandhaltungsrücklage) geltend. Das Finanzamt erkannt diese Werbungskosten jedoch nicht an.

Die Beschwerde des Vermieters gegen seinen Einkommensteuerbescheid wies das Bundesfinanzgericht (BFG) ab.

Der Vermieter erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision, die der VwGH abwies.

Der VwGH begründete:

Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Rücklage im Sinne des § 31 WEG 2002 umfassen insbesondere Zahlungen für geplante Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des  WEG 2002. Aus steuerlicher Sicht kann es sich dabei um sofort absetzbaren Instandhaltungsaufwand oder um zwingend auf 10 (15) Jahre zu verteilendenden Instandsetzungsaufwand (im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1988) oder um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand handeln.

Voraussetzung für den Werbungskostenabzug im Zeitpunkt der Zahlung in die Rücklage wäre, dass in diesem Zeitpunkt die steuerliche Behandlung der bereits feststünde. Da aber die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Diese Dotierung der Rücklage kann daher erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt.


Download: Volltext der Entscheidung