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Körperschaftsteuer: Durch die Änderung des Unternehmensgegenstandes kann es zu einer Änderung der wirtschaftlichen Struktur kommen

Ro 2021/13/0007 vom 20. Oktober 2021

Die revisionswerbende GmbH war Eigentümerin von medizinischen Geräten und von Ordinationsräumlichkeiten. Diese Geräte und Räumlichkeiten hatte sie einer OG vermietet, die darin eine Arztordination betrieb. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und Gesellschafter der OG, ein Arzt, verkaufte die Anteile an der GmbH an einen anderen Arzt, der sodann an Stelle des bisherigen Gesellschafters zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Im Rahmen dieses Verkaufs wurde die OG in die GmbH "eingebracht". Seither betrieb die revisionswerbende GmbH selbst die Ordination. Die bisherige vermögensverwaltende Tätigkeit (Vermietung) der GmbH wurde also damit durch eine aktive betriebliche Tätigkeit ersetzt. Bei der GmbH bestanden Verlustvorträge aus den Jahren vor dem Verkauf der GmbH-Anteile. 

Bei Festsetzung der Körperschaftsteuer gegenüber der GmbH für die Jahre nach dem Verkauf der GmbH-Anteile verweigerte das Finanzamt die Anerkennung des Verlustvortrages. Es war der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Mantelkaufes nach § 8 Abs. 4 Z 2 KStG vorlägen. Nach dieser Bestimmung verliert eine GmbH das Recht auf Verlustvortrag, wenn ihre die Identität infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nicht mehr gegeben ist. Nach Ansicht des Finanzamtes sei ab dem Verkauf keine Identität der GmbH mehr gegeben, so dass der Verlustabzug nicht mehr zustehe.

Die GmbH brachte Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein. Sie begehrte die Berücksichtigung der Verlustvorträge. Sie war der Ansicht, die wirtschaftliche Identität sei erhalten geblieben und somit der Mantelkauftatbestand nicht erfüllt. 

Das BFG wies die Beschwerde ab.

Die GmbH erhob gegen diese Entscheidung Revision, die der VwGH abwies.

Es war unstrittig, dass bei der GmbH eine Änderung in der Person des Geschäftsführers und ein Wechsel des Gesellschafters erfolgt war. Von den Tatbestandsmerkmalen des - einem Verlustvortrag ausschließenden - Mantelkauftatbestande war nur mehr strittig, ob auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war.

Der VwGH bestätigte die Sichtweise des BFG, wonach der Übergang des Ordinationsbetriebes der OG auf die GmbH bei dieser eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur bewirkt hat. Die Betätigung der GmbH, die vormals in der Vermögensverwaltung in Form der Vermietung bestanden hatte, besteht nunmehr im operativen Betreiben einer Ordination.

Damit wurde bei der GmbH der Mantelkauftatbestand als erfüllt angesehen.


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