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Zur Berechnung der Punkte für erworbene Berufserfahrung von Fachkräften in Mängelberufen nach dem AuslBG

Ro 2021/09/0016 vom 22. September 2021

Im vorliegenden Fall beantragte ein indischer Staatsangehöriger die "Rot-Weiß-Rot-Karte", um bei einem Restaurant in Wien als Fachkraft (Koch) zu arbeiten. Der Koch hatte eine dreijährige Berufsausbildung absolviert und bereits Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern gesammelt. Die jeweiligen Arbeitsverhältnisse dauerten teils länger als ein Jahr, teils auch kürzer.

Sowohl die zuständige Behörde als auch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht wiesen den Antrag des Kochs ab. Beide gingen davon aus, dass der Koch die im Anhang B (Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mängelberufen) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorgesehene Mindestpunkteanzahl nicht erreicht habe. Das Verwaltungsgericht vertrat dabei die Ansicht, dass Punkte für Berufserfahrung (2 pro Jahr im Ausland, 4 pro Jahr in Österreich) nur dann zu vergeben seien, wenn ein volles Jahr nur bei einem einzigen Arbeitgeber absolviert worden sei, weshalb ein Teil der Berufserfahrung des Kochs vom Verwaltungsgericht nicht herangezogen wurde.

Der Koch (und auch das Restaurant, bei dem er arbeitete) wendeten sich dagegen mit Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Berechnungsmethode für die Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mängelberufen nach § 12a und der Anlage B AuslBG auseinander.

Zunächst hielt er fest, dass nur jene Berufszeiten herangezogen werden dürfen, die nach dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung absolviert wurden.

Dann stellte der VwGH klar, dass sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes - "Berufserfahrung (pro Jahr)" bzw. "Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)" - keine Hinweise dafür ergeben, dass ein volles Jahr Berufserfahrung bei einem einzigen Arbeitgeber absolviert werden muss, damit es berücksichtigt werden kann. Vielmehr sind sämtliche Zeiten an Berufserfahrung zusammenzurechnen und anhand dieser Summe die Punkte zu berechnen. Ein etwaiger Rest ist dabei unbeachtlich.

Weil das Verwaltungsgericht jedoch davon ausging, dass nur jene Jahre an Berufserfahrung berücksichtigt werden, die bei ein- und demselben Arbeitgeber absolviert wurden, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.


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