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StVO: E-Scooter sind Fahrzeuge

Ra 2022/02/0043 vom 23. November 2022

Im Ausgangsfall wurde der Fahrer eines E-Scooters von der Landespolizeidirektion Wien (LPD) bestraft, weil er betrunken mit dem E‑Scooter gefahren sei. Im Wesentlichen ging die Behörde davon aus, dass es sich bei dem E‑Scooter um ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) handle und stützte die Bestrafung auf § 5 StVO (Verbot des betrunkenen Lenkens von Fahrzeugen).

Der Fahrer des E-Scooters erhob dagegen Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht Wien hob die Strafe auf. Nach der Ansicht des Gerichts handle es sich bei E‑Scootern um keine Fahrzeuge im Sinne der StVO. § 88b StVO schreibe zwar vor, dass sich Benutzer von E-Scooter genauso zu verhalten hätten wie Radfahrer. E‑Scooter würden dadurch aber nicht zu Fahrrädern und somit nicht zu Fahrzeugen. Weil der für Lenker von Fahrzeugen vorgesehene § 5 StVO nicht zur Anwendung komme, sei die LPD für eine Bestrafung nicht zuständig gewesen. Es käme vielmehr (nur) ein Verstoß gegen § 88b StVO in Betracht. Für eine derartige Bestrafung wäre der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

Gegen diese Entscheidung erhob die LPD eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, welche Behörde für eine Bestrafung wegen betrunkenen Fahrens mit einem E-Scooter zuständig ist. Zur Lösung dieser Frage klärte er zunächst die rechtliche Einordnung von E-Scootern.

Dazu hielt der VwGH fest, dass die StVO als ein Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine definiert. Ausgenommen davon sind unter anderem jene Kleinfahrzeuge, die für eine Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind. Dazu zählen laut dem Gesetz etwa Mini- oder Kleinroller.

Nach § 88b StVO ist das Fahren mit E-Scootern (aller Leistungen oder Geschwindigkeiten) auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, ist das Fahren von E-Scootern mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt (ausgenommen sind daher etwa Autostraßen bzw. -bahnen). Für Fahrer von E‑Scootern gelten dabei die gleichen Verhaltensvorschriften wie für Radfahrer. Sie haben zum Beispiel ebenfalls einen vorhandenen Radweg zu benützen.

Es kann somit nicht gesagt werden, dass es sich bei einem E‑Scooter um ein Kleinfahrzeug handelt, das für eine Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt ist. Vielmehr sprach der VwGH aus, dass von dieser Ausnahme in der Fahrzeugdefinition (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) jene E-Scooter nicht umfasst sind, die eine Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. Bei diesen E‑Scootern handelt es sich somit um Fahrzeuge im Sinne der StVO.

Schließlich verwies der VwGH darauf, dass das Verbot nach § 5 StVO, betrunken ein Fahrzeug zu lenken, auch für Radfahrer gilt. Dieses Verbot im Zuständigkeitsbereich der LPD gilt daher wiederum auch für Fahrer von E‑Scootern.

Das Verwaltungsgericht ging daher zu Unrecht von einer Unzuständigkeit der LPD aus. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung somit auf.


Download: Volltext der Entscheidung