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Körperschaftsteuer: Bei Fremdwährungskrediten sind sowohl Zinsen als auch Kursschwankungen zu berücksichtigen

Ra 2021/13/0149 vom 22. Juni 2022

Bei einer Aktiengesellschaft hat eine Außenprüfung für die Jahre 2003 und 2004 stattgefunden. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Aktiengesellschaft zur Absicherung des Währungsrisikos betreffend das Eigenkapital ausländischer verbundener Unternehmen Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen habe. Dabei seien die Verbindlichkeiten in Fremdwährung aufgenommen, die daraus erzielten Beträge in Euro konvertiert und sodann angelegt worden. Im Prüfungszeitraum sei der Saldo aus den Zinsen (Fremdwährungsverbindlichkeiten; Euroforderungen) negativ gewesen. Aus wirtschaftlicher Sicht stelle dieser Saldo die Kosten der Absicherung des Fremdwährungsrisikos dar. Dieser Aufwand stehe somit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Beteiligungen und sei nach der Rechtslage vor dem StRefG 2005, BGBl I 2004/57, gemäß § 12 Abs. 2 KStG nicht abzugsfähig.

Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ entsprechende Bescheide. Die Aktiengesellschaft erhob dagegen Berufung (nunmehr Beschwerde).

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde Folge. Das BFG war zwar der Ansicht, dass die Absicherungsgeschäfte Beteiligungen im Sinne des § 12 Abs. 2 KStG betreffen (und für diese keine Option zugunsten Steuerwirksamkeit erfolgt sei). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 12 Abs. 2 KStG (nach der Rechtslage vor dem StRefG 2005) liege damit aber nicht vor. Es liege vielmehr ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den Zinserträgen vor. Die Zinsaufwendungen unterlägen daher nicht dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG.

Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf und begründete folgendermaßen:

Die Fremdwährungsverbindlichkeiten dienten lediglich der Absicherung des Eigenkapitals der Auslandsunternehmen, das im Konzernabschluss ausgewiesen wurde, aber nicht der Anschaffung einer Beteiligung. Die Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, wurden als Einlage bei einer Bank verwendet. Diese Forderung zählte zum Betriebsvermögen, weshalb ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Zinsen mit dem Betriebsvermögen vorliegt. Ein Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG (nach der Rechtslage vor dem StRefG 2005) besteht nicht, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen verwendet wird. Deshalb sind die Zinsaufwendungen sowie Zinserträge sehr wohl zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die aus dem Sicherungsgeschäft (der Fremdwährungsverbindlichkeit) erzielten Kursgewinne sowie Kursverluste. Mit letzteren hat sich das BFG allerdings nicht auseinandergesetzt, weshalb es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastete.


Download: Volltext der Entscheidung