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Keine Parteistellung der Wiener Ärztekammer bei der Errichtung einer privaten Krankenanstalt (Ambulatorium) für COVID-19-Tests

Ra 2021/11/0160 vom 27. September 2022

Im vorliegenden Fall erteilte die Wiener Landesregierung im April 2021 die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt in der Form eines selbstständigen Ambulatoriums für Labordiagnostik zur Durchführung von COVID-19-Tests. Diese Bewilligung wurde von der Wiener Ärztekammer bekämpft.

§ 5 Abs. 8 Wiener Krankenanstaltengesetz räumt u.a. der Wiener Ärztekammer in Bewilligungsverfahren für die Errichtung von selbständigen (privaten) Ambulatorien Parteistellung ein. Damit ist die Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln an das Verwaltungsgericht und (gegen dessen Entscheidung) an den VwGH verbunden. Die Parteistellung ist allerdings auf die Frage der Bedarfsprüfung begrenzt, also die Frage, ob es durch die Errichtung eines Ambulatoriums zu einer Verbesserung des Versorgungsangebotes kommt. Zweck der Bedarfsprüfung ist es, erst dann einen neuen Anbieter medizinischer Leistungen auf den Markt zu lassen, wenn das mit (öffentlichen) Mitteln der Sozialversicherung finanzierte Leistungsangebot ausgelastet ist.

Eine solche Bedarfsprüfung erfolgt allerdings dann nicht, wenn im geplanten Ambulatorium nur "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen" erbracht werden sollen, also nur Leistungen, die ohnedies nicht unter Verwendung (öffentlicher) Mittel der Sozialversicherung angeboten werden. In einem solchen Fall hat die Ärztekammer im Errichtungsverfahren daher keine Parteistellung, also kein Mitspracherecht im Verfahren.

Im vorliegenden Fall gingen sowohl die Wiener Landesregierung als auch das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei den vom Ambulatorium angebotenen Leistungen (Durchführung von COVID‑19-Tests) um "sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige" Leistungen handle. Eine Bedarfsprüfung sei daher nicht durchzuführen gewesen.

Dagegen erhob die Wiener Ärztekammer Revision an den VwGH. Darin brachte sie unter Hinweis auf bisherige Rechtsprechung des VwGH vor, dass sie in ihrem Recht, eine Bedarfsprüfung durchsetzen zu können, verletzt sei.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob für die im Ambulatorium geplante Durchführung von COVID‑19‑Tests eine Bedarfsprüfung durchzuführen war.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im ASVG Sonderbestimmungen (§§ 742 und 742a) erlassen, welche die Kostentragung für die Durchführung von COVID-19-Tests regeln. Solche Testungen werden vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert, also aus allgemeinen Budgetmitteln und nicht aus Mitteln der Sozialversicherung. Die Bezahlung der Durchführung von COVID‑19‑Tests erfolgt zwar durch die Krankenversicherungsträger, diese fungieren dabei aber lediglich als "Kostenstelle" für den Bund.

Der VwGH gelangte daher zum Ergebnis, dass die Durchführung von COVID‑19‑Test im beantragten Ambulatorium nur „sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen“ betraf.

Die Wiener Landesregierung sowie das Verwaltungsgericht Wien gingen daher zu Recht davon aus, dass im Errichtungsverfahren für das Ambulatorium keine Bedarfsprüfung notwendig war. Deswegen hatte die Wiener Ärztekammer in diesem Verfahren keine Parteistellung und auch keine Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln an das Verwaltungsgericht und den VwGH.

Der VwGH wies die Revision der Wiener Ärztekammer daher zurück.

Download: Volltext der Entscheidung