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Kärntner Jagdgesetz 2000: Zur Prüfung der Gleichwertigkeit einer nicht in Kärnten abgelegten Jagdprüfung

Ra 2021/03/0157 vom 20. September 2022

Im Dezember 2019 beantragte ein Jäger die Ausstellung einer Jagdkarte bei der Kärntner Jägerschaft. Der Jäger habe 1999 in Slowenien eine Jagdprüfung abgelegt, die gleichwertig mit einer Prüfung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 und daher von der Kärntner Jägerschaft anzuerkennen sei.

Die Kärntner Jägerschaft wies den Antrag im Jahr 2020 ab, ebenso in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Jahr 2021. Das Gericht ging davon aus, dass die 1999 in Slowenien abgelegte Jagdprüfung nicht den aktuellen Anforderungen an eine Prüfung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 entspreche. So habe der Jäger 1999 etwa seine Schießprüfung vor (s)einem Mentor absolviert, das Kärntner Jagdgesetz verlange jedoch eine Schießprüfung vor einer unabhängigen Kommission. Darüber hinaus sei der Jäger damals auch nicht in den Gegenständen Wildbrethygiene, Wildschaden oder Wald- und Pflanzenbau geprüft worden.

Schließlich erhob der Jäger Revision an den VwGH, in der er die Frage aufwarf, ob die Gleichwertigkeit der in Slowenien abgelegten Jagdprüfung anhand der Prüfungsordnung nach dem (damaligen) Kärntner Jagdgesetz zum Zeitpunkt der Jagdprüfung in Slowenien 1999 oder nach der aktuellen, – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – 2021 geltenden, Prüfungsordnung zu beurteilen ist.

Dazu hielt der VwGH fest, dass das Kärntner Jagdgesetz 2000 für die Annahme, es sei der historische Zeitpunkt – hier: 1999 – heranzuziehen, keine Anhaltspunkte bietet. Es entspreche vielmehr der Zielsetzung des Gesetzes, dass die jagdliche Eignung anhand zeitgemäßer Standards zu prüfen ist. Zielsetzung des Gesetzes ist nämlich die geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse, so der VwGH weiter. Es wäre daher nicht verständlich, dass für Bewerber, die in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedsstaat der EU bzw. EWR ihre Jagdprüfung abgelegt haben, etwas Anderes gelten sollte. So gilt auch für sie die aktuelle Prüfungsordnung als Vergleichsmaßstab.

Auch die Erläuterungen der Novellierung des (damaligen) Kärntner Jagdgesetz im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union untermauern dies. Mit dieser Novellierung wurde die Möglichkeit der Anerkennung gleichwertiger Prüfungen geschaffen, wobei die Erläuterungen dazu festhalten, es ist "in jedem Fall zu prüfen, ob die Jagdprüfung zur Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist".

Schließlich stellte der VwGH klar, dass sich daraus auch keine Diskriminierung von Bewerbern aus anderen EU-Staaten ergebe, weil diese genauso behandelt werden, wie Bewerber aus dem Inland. Für alle gilt die aktuelle Jagdprüfungsordnung.

Da das Landesverwaltungsgericht daher zu Recht davon ausging, dass die 1999 in Slowenien abgelegte Jagdprüfung des Jägers nicht gleichwertig mit der (aktuellen) Jagdprüfung nach der Kärntner Jagdordnung 2000 und daher nicht anzuerkennen ist, wies der VwGH die Revision ab.


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