Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

EU-Luftqualitätsrichtlinie: Ein Antrag auf Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen setzt keine unmittelbare Betroffenheit voraus

Ra 2020/07/0117 vom 21. Oktober 2021

Der vorliegende Fall betrifft einen in Salzburg lebenden Revisionswerber, der schon im November 2016 beim Landeshauptmann von Salzburg (LH) beantragte, nach der EU‑Luftqualitätsrichtlinie konforme Probeentnahmestellen zu errichten und den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass die Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft eingehalten werden.

Sowohl der LH als auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) wiesen diese Anträge zurück. Der Revisionswerber sei nicht "unmittelbar betroffen", weil an seinem Wohnort die Grenzwerte eingehalten worden seien. Eine unmittelbare Betroffenheit sei aber Voraussetzung, um die Änderung eines Luftreinehalteplans beantragen zu können. Dem Revisionswerber komme daher auch kein Recht zu, die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen zu beantragen.

Der VwGH setzte sich bereits mit diesem Fall auseinander und sprach in seiner Entscheidung vom 25. September 2019, Ra 2018/07/0359, im Wesentlichen aus, dass die unmittelbare Betroffenheit nicht anhand eines einzigen Messpunktes, sondern anhand mehrerer Messpunkte in jenem Gebiet, in dem sich eine betroffene Person regelmäßig aufhält, zu überprüfen ist. In diesem Zusammenhang besteht zur Prüfung der Frage, ob jemand von Überschreitungen der Schadstoffgrenzwerte in der Luft unmittelbar betroffen ist, daher auch das Recht, die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen zu beantragen. Der VwGH stützte sich hierbei auf Rechtsprechung des EuGH.

Das Verwaltungsgericht behob in weiterer Folge den Bescheid des LH.

In einem weiteren Verfahren wies der LH die Anträge des Revisionswerbers auf Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen erneut zurück. Auch das Verwaltungsgericht bestätigte die Zurückweisung, indem es die dagegen erhobene Beschwerde abwies. 

Das Gericht prüfte die Einhaltung der Grenzwerte nunmehr anhand mehrerer Messpunkte, führte aber aus, dass für das Jahr 2019 die Grenzwerte nicht überschritten worden seien. Der Revisionswerber sei daher nicht "unmittelbar betroffen". Somit könne keine Änderung des Luftreinehalteplans beantragt werden. Eine solche unmittelbare Betroffenheit sei auch Voraussetzung, um die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen beantragen zu können, so das Verwaltungsgericht weiter. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.

Der Revisionswerber wandte sich (erneut) an den VwGH, der sich mit der Frage auseinandersetzte, ob eine unmittelbare Betroffenheit einer Person Voraussetzung ist, um die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen beantragen zu können.

Dazu hielt der VwGH fest, dass erst durch die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen mögliche Grenzüberschreitungen von Schadstoffen in der Luft festgestellt werden können. Erst dann könnte eine unmittelbare Betroffenheit von Personen überprüft werden. Es würde dem Zweck der EU-Luftqualitätsrichtlinie widersprechen, wenn nur jene Personen die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen beantragen könnten, die unmittelbar betroffen sind.

Im vorliegenden Fall war daher nicht erforderlich, dass der Revisionswerber unmittelbar betroffen ist, um die Einrichtung richtlinienkonformer Probeentnahmestellen zu beantragen. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung